Für den öffentlichen Dienst ist seit dem 1. Mai 1998 der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)) vom 5. Mai 1998 maßgebend. Dieser Tarifvertrag ist ausschlaggebend für das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten. Er regelt auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes die Rechte und Pflichten, die sich für Arbeitgeber und Beschäftigte im Falle der Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ergeben, wie z. B. ein etwaiger Rechtsanspruch auf Altersteilzeit sowie die Höhe der Aufstockungsleistungen.

Das Altersteilzeitgesetz hingegen richtet sich im Geltungsbereich des TV ATZ in erster Linie an den Arbeitgeber. Es normiert zum einen die Mindestvoraussetzungen für das Vorliegen von Altersteilzeit. Nur wenn diese gewahrt sind, greifen die gesetzlichen Förderungen wie Steuerfreiheit und Sozialversicherungsfreiheit von Aufstockungsbeträgen oder Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit.

Zum anderen regelt es das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Bundesagentur hinsichtlich der Erstattung von Aufstockungsleistungen.

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