VerwG: Notfallsanitäter mit Schweizer Qualifikation

Ein in Deutschland ausgebildeter Rettungsassistent darf ohne die vorgesehene Ergänzungsprüfung als Notfallsanitäter in Deutschland arbeiten: Wenn er in der Schweiz nach entsprechender Eignungsprüfung unter der dortigen Berufsbezeichnung "Rettungssanitäter" tätig war.

In dem vom Verwaltungsgericht Freiburg entschiedenen Fall war der Kläger nach abgeschlossener Ausbildung als Rettungsassistent viele Jahre in Deutschland tätig. 2012 absolvierte er eine Eignungsprüfung in der Schweiz zum sogenannten Rettungssanitäter, auf die er sich in verschiedenen Kursen und im Selbststudium vorbereitet hatte. Diesen Beruf arbeitete er in der Schweiz auch aus. 

Schweizer Rettungssanitäter haben einen deutlich weiteren Zuständigkeitsbereich als deutsche Rettungsassistenten und Notfallsanitäter und dürfen zum Teil Aufgaben übernehmen, die in Deutschland nur durch Notärzte auszuführen sind.

Qualifizierung zum Notfallsanitäter in Deutschland

2014 wurde die deutsche zweijährige Ausbildung zum sogenannten Rettungsassistenten von der dreijährigen Ausbildung zum sogenannten Notfallsanitäter abgelöst. Rettungsassistenten können sich dabei nachqualifizieren, um die Berufsbezeichnung Notfallsanitäter führen zu dürfen. Sie müssen hierzu üblicherweise eine staatliche Ergänzungsprüfung und je nach Berufserfahrung eine weitere praktische Ausbildung absolvieren.

Antrag auf Anerkennung der Tätigkeit in der Schweiz abgelehnt

Der Kläger beantragte 2018 beim Regierungspräsidium Stuttgart die Erlaubnis, angesichts seiner Rettungssanitäterprüfung und -tätigkeit in der Schweiz in Deutschland als Notfallsanitäter arbeiten zu dürfen. Das Regierungspräsidium lehnte den Antrag ab und führte aus, der Kläger müsse dazu erst die deutsche Ergänzungsprüfung ablegen. Zwar entspreche die Schweizer Ausbildung zum Rettungssanitäter der deutschen Ausbildung zum Notfallsanitäter, der Kläger habe jedoch nicht die reguläre Schweizer Ausbildung durchlaufen, sondern nur eine Anerkennungsprüfung absolviert.

Formale Voraussetzungen sind nicht entscheidend

Der darauffolgenden Klage gab das Verwaltungsgericht Freiburg statt. Die Begründung stützte das Gericht im Wesentlichen darauf, dass nicht die formale Ausbildung oder Ausbildungszeit entscheidend sei, sondern der durch die Eignungsprüfung in der Schweiz nachgewiesene Ausbildungsstand, also die berufliche Qualifikation und der erlangte Kenntnisstand.

Wenn eine Person im Ausland einen Beruf ausüben dürfe, der dem Beruf des deutschen Notfallsanitäters entspreche, seien für die Erlangung des Kenntnisstandes auch aufeinander aufbauende (Teil-)Ausbildungen in verschiedenen Staaten ausreichend.

Angemessene Qualifikation ist ausschlaggebend

Eine auf das Fehlen einer Eignungsprüfung gestützte Ablehnung der Erlaubnis komme nur dann in Betracht, wenn andernfalls ein angemessenes Qualifikationsniveau nicht mehr gewährleistet sei. Dies sei aber bei Schweizer Rettungssanitätern gerade nicht der Fall, da ihre Qualifikation und Aufgaben über die des deutschen Notfallsanitäters hinausgingen. Aus diesem Grund sei auch die von dem Kläger absolvierte Schweizer Eignungsprüfung in Teilen viel umfangreicher gewesen als die von dem Regierungspräsidium geforderte Ergänzungsprüfung, sodass sie hinter dieser nicht zurückbleibe. Das Gericht verpflichtete das beklagte Land Baden-Württemberg, dem Kläger die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter zu erteilen.

(VerwG Freiburg, Urteil v. 21.11.2019, 9 K 320/19)



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