Urteil zur Dienstentfernung eines Polizeibeamten

Ein Polizeibeamter kann aus dem Dienst entfernt werden, wenn er sich mit subjektiv mit dem "Reichsbürger-Spektrum" identifiziert. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier entschied, der Beamte habe sich mit seinem Verhalten  eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht.

Polizeibeamter erkennt Bundesrepublik nicht an

Dieser habe in mehreren an den Dienstherrn gerichteten Schreiben zum Ausdruck gebracht, dass er die verfassungsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkenne und weder die Legitimation noch die Funktion seines Dienstvorgesetzten akzeptiere. Von ihm angekündigte Pflichtverletzungen, weil er sich insgesamt einer anderen Werteordnung verbunden fühle, habe er umgesetzt, indem er an ihn zugestellte behördliche Schriftstücke mit aufgebrachten Fantasieaufklebern an den Dienstherrn zurückgesandt habe.

Bezeichnung des Vorgesetzten als "Bandenführer"

Auch die im behördlichen Disziplinarverfahren und im gerichtlichen Verfahren von ihm zur Akte gereichten Schriftstücke belegten seine Zuwendung zum reichsideologischen Gedankengut, urteilte das Verwaltungsgericht Trier. So habe er u.a. die Klagefähigkeit seines Dienstvorgesetzten infrage gestellt und diesen als "Polizeivorstand und Bandenführer" bezeichnet; das Verwaltungsgericht Trier habe er als "Schiedsgericht" abgelehnt und die Abgabe des Vorgangs an ein "Obligationsgericht" begehrt.

Gericht: Polizist kann seinen Kernauftrag nicht erfüllen

Aufgrund des Umstands, dass der Beamte seine innerliche Abkehr von der verfassungsmäßigen Ordnung über einen langen Zeitraum wiederholt und vehement nicht nur unmittelbar gegenüber seinem Dienstvorgesetzten, sondern auch gegenüber dem Gericht in eindeutiger Form manifestiert habe, bestünden keine Zweifel daran, dass dieser sich von den wesentlichen Wertentscheidungen des Grundgesetzes losgesagt habe.

Ein derartiges Verhalten bringe einen jeden Beamten an den Rand seiner Tragbarkeit; erst recht gelte dies für einen Polizeibeamten, dessen Kernaufgabe darin bestehe, zu gewährleisten, dass die freiheitlich-demokratische Grundordnung vorbehaltlos und loyal gegenüber dem Staat und der Allgemeinheit geschützt werde. Diesen Kernauftrag könne nicht erfüllen, wer die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und damit auch seinen eigenen Beamtenstatus negiere.

Weiterbeschäftigung des Polizisten nicht zumutbar

Die im Gerichtsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze belegten zudem, dass dem Polizisten auch keine positive Prognose gestellt werden könne. Weder das behördliche noch das gerichtliche Disziplinarverfahren hätten ihn veranlasst, sich eines Besseren zu besinnen. Im Gegenteil habe er seine maßlosen und absurden Vorstellungen durch mannigfaltige Schriftstücke bekräftigt.

Hierdurch habe er in qualitativer und quantitativer Hinsicht einen derart gravierenden Persönlichkeitsmangel offenbart, dass dem Dienstherrn und der Allgemeinheit eine Weiterbeschäftigung im Beamtenverhältnis nicht mehr zumutbar sei. Ein Polizeibeamter, der sich selbst nicht mehr als Beamter sehe und sich nicht an Recht und Gesetz gebunden fühle, stelle zudem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Letztlich habe der Beklagte durch sein unentschuldigtes Ausbleiben im Termin zur mündlichen Verhandlung nochmals manifestiert, dass er weder Exekutive, Legislative noch Judikative akzeptiere, sondern sein Leben ausschließlich nach seiner eigenen Weltanschauung führen wolle. Erschwerend sei zudem zu berücksichtigen, dass der Beklagte offensichtlich bereits seit längerer Zeit dienstliche Unterlagen in seiner Privatwohnung gesammelt habe, ohne dass er hierzu befugt gewesen sei.

In Anbetracht dieser Gesamtumstände seien auch die zugunsten des Beklagten sprechenden Gesichtspunkte - langjährige Dienstleistungen ohne Beanstandungen mit guten Beurteilungen - nicht geeignet, sich mildernd auszuwirken.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (VG Trier, Urteil v. 14.8.2018, 3 K 2486/18.TR).

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