Entlassung eines Feldwebel-Anwärters war rechtens
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Soldaten abgewiesen, mit der dieser gegen seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis vorgegangen ist.
Strafverfahren wegen rechtsextremer Äußerungen
Im März 2014 wurde gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und des Verdachts der Volksverhetzung eingeleitet. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen waren auf seinem Handy unter anderem die Abbildung eines Personalausweises mit dem Bild Adolf Hitlers und einem Hakenkreuz, das Foto einer Tüte Kartoffelchips in Form von Hakenkreuzen und der Aufschrift „für den kleinen Nazi zwischendurch“, Lichtbilder vom Kläger selbst, auf denen er – zum Teil mit anderen Personen – seinen rechten Arm hebt, und ein Foto Adolf Hitlers mit Hakenkreuzarmbinde und der Aufschrift „Happy Birthday 124 Jahre“ gefunden worden. Das Strafverfahren wurde im Mai 2016 eingestellt.
Soldaten-Anwärter wurde aus dem Dienst entlassen
Diese Feststellungen nahm die beklagte Bundesrepublik Deutschland zum Anlass, den Kläger aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zu entlassen. Nach erfolgloser Beschwerde hat er dagegen Klage erhoben. Die Beklagte habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Es seien lediglich Nachrichten festgestellt worden, die an ihn versendet worden seien, nicht hingegen Nachrichten, die er selbst versendet habe. Es werde auch nicht in Betracht gezogen, inwieweit die Darstellungen als Satire bzw. „schwarzer Humor“ anzusehen seien. Er habe sich von diesen Inhalten distanziert.
Gericht: Besitz von Daten ist ausreichend
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entlassung des Klägers aus dem Soldatenverhältnis seien von der Beklagten fehlerfrei bejaht worden, urteilten die Koblenzer Richter.
Die Einschätzung, der Kläger werde sich nicht zum Feldwebel eignen, sei nicht zu beanstanden. Denn bei der Prüfung der Eignungsfrage spielten unter Anderem charakterliche Eigenschaften eine gewichtige Rolle. Auch die Sachverhaltsgrundlage, auf der die Entlassung beruhe, sei von der Beklagten vollständig erfasst. Diese habe die Entlassung zu Recht allein auf den Besitz der genannten Dateien und das Ausführen des Hitlergrußes gestützt. Darauf, ob der Kläger diese Inhalte auch selbst verbreitet habe, komme es nicht an.
Verstoß gegen Loyalitätspflicht
Mit seinem Verhalten habe er gegen die Kernpflichten eines Soldaten verstoßen. Dazu gehöre vor allem die Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Staat, seinen Organen und seiner Rechtsordnung sowie die Pflicht, die freiheitliche demokratische Grundordnung anzuerkennen und dafür einzutreten. Der Verstoß dagegen gehöre – wie im Falle des Klägers – zu den schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen (VG Koblenz, Urteil v. 23.11.2016, 2 K 471/16.KO).
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