Träger des Rettungsdienstes haftet für Fehler des Notarztes

In dem zugrundeliegenden Fall aus Sachsen verbrühte sich der Kläger mit heißem Tee den Kopf- und Halsbereich. Im Rahmen eines Notarzteinsatzes wurde er intubiert. Allerdings zeigten sich im Nachhinein bei dem Kläger weitere Folgen, unter anderem eine Hirnschädigung und ein Hirnödem. Der Kläger ist der Ansicht, dass die fehlende Überwachung seiner Vitalparameter während des Transports eine pflichtwidrige Unterlassung der Behandelnden darstellte. Er machte daher einen Anspruch auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung einer Einstandspflicht geltend. Der Versicherer leistete zunächst ohne Anerkennung einer Rechtspflicht insgesamt 80.000,- Euro.
OLG: Notärzte in Sachsen üben ein öffentliches Amt aus
Nachdem in Sachsen der Rettungsdienst öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, ist auch die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Aufgaben der hoheitlichen Tätigkeit zuzurechnen. Alle im Rettungsdienst beteiligten Notärzte üben daher ein öffentliches Amt aus und sind einem einheitlichen Haftungsregime zu unterwerfen. Eine Aufteilung in Einzelakte hoheitlicher und bürgerrechtlicher Art ist nicht geboten, da es sich um eine einheitliche Aufgabe handelt.
Nach Art. 34 Satz 1 GG trifft die Verantwortlichkeit, wenn ein Amtsträger in Ausübung eines öffentlichen Amts die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Die persönliche Haftung der Beteiligten scheidet grundsätzlich aus. Nach § 3 Nr. 3 SächsBRKG sind Aufgabenträger für den Rettungsdienst die Rettungszweckverbände und die Landkreise und Kreisfreien Städte, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben.
Keine Haftung der Kassenärztlichen Vereinigungen wie in Thüringen
Die Krankenkassen und ihre Verbände müssen zwar eine vertragsärztliche Versorgung sicherstellen, aber haben keine Verantwortung für die Einsatzdurchführung. In Sachsen ist die Rechtslage daher anders als in Thüringen, wo die Kassenärztlichen Vereinigungen für Behandlungsfehler eines Notarztes haften. Für ärztliche Behandlungsfehler in Sachsen haftet der Träger des Rettungsdienstes unabhängig davon, wem der Sicherstellungsauftrag obliegt (OLG Dresden, Urteil v. 14.2.2017, 4 U 1256/16).
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