Suspendierung eines Feuerwehrbeamten wegen Verdachts der rechtsradikalen Gesinnung

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen hat den Eilantrag eines Beamten der Feuerwehr Bremen abgelehnt, der erreichen wollte, dass das gegen ihn verhängte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zunächst nicht vollzogen werden kann. Der Senator für Inneres hatte dieses Verbot bereits im November 2021 ausgesprochen, nachdem der Verdacht entstanden war, dass der Beamte Straftaten und Dienstpflichtverletzungen begangen hat.
Verdacht von rechtsextremen und rassistischen Äußerungen
Der Beamte steht im Verdacht, sich in internen Chatgruppen unter Kollegen in rechtsextremer und rassistischer Weise geäußert zu haben. Das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen sowie wegen Volksverhetzung wurde u.a. mangels Außenwirkung der Chatinhalte als reines Internum unter Kollegen und der daraus folgenden Verneinung des hinreichenden Tatverdachts von der zuständigen Staatsanwaltschaft Verden eingestellt.
Das gegen ihn ebenfalls im November 2021 eingeleitete Disziplinarverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Gegen die streitgegenständliche beamtenrechtliche Verbotsverfügung legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den der Senator für Inneres noch nicht entschieden hat.
Verwaltungsgericht: Gefährung des Dienstbetriebs
Das Gericht hält das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte im Rahmen seiner im Eilverfahren gebotenen Überprüfung für rechtmäßig. Es liegen zwingende dienstliche Gründe für das Verbot – nämlich die Gefährdung des Dienstbetriebs – vor. Hierfür liegen ausreichende Verdachtsmomente vor, die darauf schließen lassen, dass die Wertvorstellungen des Antragstellers nicht verfassungskonform sind. Dies beruhe auf der Auswertung der im Rahmen der staatsanwaltlichen Ermittlungen beschlagnahmten Datenträger und der darauf vorgefundenen Fotodateien mit rechtsextremen bzw. die Symbole des Nationalsozialismus verherrlichenden und menschenverachtenden bzw. rassistischen Inhalten.
Der Antragsteller hat nicht nur Bilddateien dieses Inhalts erhalten, sondern seinerseits verbreitet und sich damit erkennbar nach außen mit den Inhalten identifiziert. Hierdurch hat er das Vertrauen seines Dienstherrn und der Öffentlichkeit in die ordnungsmäße Dienstausübung – insbesondere der Gleichbehandlung aller Hilfebedürftigen unabhängig von deren Migrationshintergrund – beschädigt.
Das rechtfertigt es dem Antragsteller das Führen der Dienstgeschäfte mit sofortiger Wirkung zu verbieten.
Ermessensausübung bei Betretensverbot fand nicht statt
Die zugleich erfolgte Untersagung Dienstkleidung, Ausrüstung und Abzeichen zu tragen sowie Diensträume zu betreten, ist jedoch nicht zwingend. Sie erfordert die Ausübung von Ermessen seitens der verfügenden Behörde. Die Maßnahme wurde durch die Behörde jedoch gar nicht begründet. An der Ausübung eines Ermessens fehle es indes. Insoweit wurde dem Eilantrag stattgegeben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederhergestellt (VerwG Bremen, Beschluss v. 9.11.2022, 6 V 1313/21).
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