Strafbare Vorteilsannahme bei gesponsorter Weihnachtsfeier

Eine Amtsdirektorin, die eine Weihnachtsfeier von einem Unternehmer finanzieren lässt, der an der Vergabe weiterer Aufträge für seine Firma interessiert ist, macht sich der Vorteilsnahme schuldig, so das Oberlandesgericht Brandenburg.

Im zugrunde liegenden Fall war einer Amtsdirektorin vorgeworfen worden, sich als Amtsträgerin der Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem sie eine Weihnachtsfeier ihres Amtes von einem Unternehmer finanzieren ließ, der an der Vergabe weiterer Aufträge zur Sanierung von Mülldeponien interessiert war.

Amtsdirektorin zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat die Angeklagte deshalb mit Urteil vom 7.9.2010 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 100 EUR verurteilt, die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht Potsdam mit Urteil vom 16.12.2013 zurückgewiesen.

OLG verwirft Revision als unbegründet

Der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat die Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen. Danach steht fest, dass die Angeklagte für sich und weitere Mitarbeiter des Amtes einen Vorteil im Zusammenhang mit einer Dienstausübung angenommen hat, da der Unternehmer die Finanzierung der Weihnachtsfeier nur deshalb anboten hatte, um bei der Vergabe noch ausstehender Aufträge berücksichtigt zu werden.

Die Kosten in Höhe von 750 EUR für die Feier in einer Gaststätte mit kabarettistischem Rahmenprogramm waren absprachegemäß von dem Unternehmer beglichen worden (OLG Brandenburg, Beschluss v. 9.4.2014, - (1) 53 Ss 39/14 (21/14).

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