Schulsekretär wegen Bestechlichkeit verurteilt
Ein Schulsekretär war alleine für das Bestell- und Zahlwesen der Schule zuständig. Dies umfasste unter anderem die Bestellung von Hygieneartikeln, Büromaterial, Druckern und Tonern. Das Prüfen von Rechnungen übernahm er eigenständig. Vor jeder Bestellung musste er eine Unterschrift der Schulleitung oder des Kollegiums als Genehmigung einholen.
Als eine Art Geschäftsidee entwendete er Schuleigentum wie beispielsweise Tonerkartuschen und verkaufte diese weiter. Für bevorzugte Beauftragungen bestimmter Personen bei Bestellvorgängen ließ er sich Provisionen auszahlen. Diese erhielt er auch, wenn lediglich Rechnungen gestellt wurden, ohne dass Lieferungen erfolgten.
BGH: Schulsekretär gilt als Amtsträger
Derartigen Scheingeschäften setzt der Bundesgerichtshof (BGH) ein Ende. Der Schulsekretär wurde unter anderem wegen Bestechlichkeit in mehreren Fällen verurteilt. Als Amtsträger gelten nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB auch Personen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, ohne Beamte oder Richter zu sein. Bereits durch das öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnis würden öffentliche Verwaltungsaufgaben übernommen und es bestehe eine Eingliederung in die Behördenstruktur. Dadurch oblägen den Angestellten bestimmte Verhaltenspflichten.
Für die Abgrenzung zu § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB sei erforderlich, dass eine selbstständige und eigenverantwortliche Tätigkeit übernommen wird. Diese Tätigkeit müsse nicht unbedingt gehoben oder schwierig sein. Relevant sei insofern ein bestimmter Entscheidungsspielraum und die unmittelbare Außenwirkung des Handelns. Dass der Schulsekretär vor den Bestellungen eine Unterschrift einholen musste, stehe einem eigenen Entscheidungsspielraum nicht entgegen. Wesentlich sei, dass er eine praktische Einflussnahme ausübte und seine Tätigkeit letztendlich zu einer bestimmten Verwaltungsentscheidung führte. Insgesamt nehme der Schulsekretär daher Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr (BGH, Urteil v. 13.1.2016, 2 StR 148/15).
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