Beim Jugendamt tätige Beamtin darf Kopftuch tragen
Eine Beamtin trug seit ca. sechs Jahren ein Kopftuch und beantragte die Genehmigung, dieses während des Dienstes tragen zu dürfen. Die Beamtin war beim Jugendamt der Stadt im gehobenen Dienst tätig. Dort war sie für die Bewilligung von Jugendhilfen für Kinder und Jugendliche zuständig. Ihr Antrag, das Kopftuch auch dienstlich tragen zu dürfen, wurde jedoch mit der Berufung auf die Neutralitätspflicht für Beamte abgelehnt. Die Stadt bot ihr stattdessen eine gleichwertige Tätigkeit in einem Einsatzbereich ohne Publikumsverkehr an. Nach erfolglosem Widerspruch klagte die Beamtin beim Verwaltungsgericht (VG) Kassel.
Eingriff in Glaubens- und Bekenntnisfreiheit unverhältnismäßig
Der Eingriff in die Religionsfreiheit der Beamtin aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG durch das Kopftuchverbot ist nicht gerechtfertigt, so das VG Kassel. Daher hat das Gericht der Klage der Beamtin stattgegeben. Zwar ist das Tragen eines Kopftuchs objektiv geeignet, das Vertrauen in die Neutralität der Amtsführung zu beeinträchtigen und den religiösen Frieden zu stören. Allerdings wiegt der Eingriff insofern schwer, als die Beamtin die Befolgung eines als verpflichtend empfundenen Glaubensgebots geltend macht. Zudem versucht die Beamtin nicht, andere von ihrem Glaubensverständnis zu überzeugen. Insgesamt besteht daher keine Gefahr einer Neutralitätspflichtverletzung. Grundrechte Dritter oder die staatliche Neutralität im Tätigkeitsbereich der Beamtin sind nicht konkret gefährdet.
(Verwaltungsgericht Kassel, Urteil v. 28.3.2018, 1 K 2514/17.KS)
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