Rechtsprechung: LAG: Kirche muss Mesnerin mehr bezahlen

Die Tätigkeit einer Mesnerin in einer Kirche darf nach einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg nicht in einzelne Arbeitsvorgänge aufgeteilt werden, um die Beschäftigte auf diese Weise in eine niedrige Entgeltstufe einzugruppieren.

Dem Urteil lag der Fall einer Mesnerin zugrunde: Ihre Aufgaben bestehen darin, die Kirche in Ordnung zu halten und den Pfarrer bei der Liturgie zu unterstützen.

Die Diözese Rottenburg-Stuttgart darf bei der Bezahlung einer Mesnerin ihre Tätigkeit nicht in einzelne Arbeitsvorgänge aufspalten und sie in eine niedrigere Entgeltstufe eingruppieren entschied nun das LAG Baden-Württemberg.

Welche Tätigkeit überwog im Einzelfall?

Die Frau klagte in zweiter Instanz erfolgreich gegen die bisherige Praxis. Das Arbeitsgericht Stuttgart hatte noch zugunsten des Arbeitgebers entschieden. Dieser argumentierte, dass eine bessere Bezahlung nur dann in Betracht komme, wenn die höherwertigen Aufgaben mindestens die Hälfte der Arbeit betragen. Da aber die einfacheren Tätigkeiten wie Hausmeister- und Reinigungsarbeiten überwögen, stehe der Frau nicht mehr Geld zu.

LAG: Höherwertige Aufgaben sind prägend

Dem widersprach nun das Landesarbeitsgericht. Die Unterstützung der liturgischen Dienste und die Pflege des Kirchengebäudes seien für die Tätigkeit insgesamt prägend. Bei einer Vollzeitstelle beträgt der Verdienstunterschied rund 470 EUR im Monat. Die Frau arbeitet nur zu 40 Prozent. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls ist Revision beim Bundesarbeitsgericht zugelassen.

dpa
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