Pflicht zur Nutzung eines Outlook-Gruppenkalenders ist mitbestimmungspflichtig
Im Jahr 2013 schloss die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zum privaten Umgang mit Informations- und Kommunikationsanlagen ab. Für die E-Mail-Kommunikation wurde Microsoft Outlook verwendet. Dort wurde im November 2015 ein Gruppenkalender eingerichtet, auf den neben dem Kläger noch drei weitere Mitarbeiter, darunter auch Vorgesetzte, Zugriff hatten. Von seinem Gruppenleiter erhielt der Kläger die Anweisung, den Gruppenkalender für die Verwaltung betrieblicher Termine zu benutzen. Nachdem er dies ablehnte, wurde er deswegen abgemahnt. Hiergegen klagte er.
LAG: Outlook-Gruppenkalender ist technische Einrichtung im Sinn von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg gab dem Arbeitnehmer recht. Das Gericht entschied, dass die Abmahnung dem Kläger zu Unrecht erteilt worden war, sodass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden müsse.
Der Kläger war nach Ansicht des Gerichts nicht dazu verpflichtet, der Weisung, den Gruppenkalender für die Verwaltung betrieblicher Termine zu benutzen, zu folgen. Das Gericht begründete dies damit, dass nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrats hierzu erforderlich gewesen wäre, da nach der ständigen BAG-Rechtsprechung der Gruppenkalender als Computersoftware in Verbindung mit einem Rechner eine technische Einrichtung im Sinn der Norm darstellt. Die Zustimmung des Betriebsrats fehlte jedoch im vorliegenden Fall.
Außerdem sei der Gruppenkalender auch zur Überwachung der Benutzer im Sinn von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestimmt, da hierdurch Informationen über das Verhalten und die Leistung des Arbeitnehmers, z. B. im Hinblick auf die Koordination seiner Termine und seiner Termindichte, erhoben und aufgezeichnet werden können.
In der Betriebsvereinbarung zum Umgang mit Informations- und Kommunikationsanlagen kann keine Zustimmung des Betriebsrats zur Einrichtung eines Gruppenkalenders gesehen werden, da diese lediglich den privaten Umgang mit Informations- und Kommunikationsanlagen regelte.
(LAG Nürnberg, Urteil v. 21.2.2017, 7 Sa 441/16)
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