Neue Regeln für Ausbildung von ATA und OTA

Die Ausbildung von Anästhesietechnischen Assistenten (ATA) und von Operationstechnischen Assistenten (OTA) ist neu geregelt worden. Das Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz wurde am 20.12.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Mit dem "Gesetz über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten" vom 14.12.2019 werden bundesweit einheitliche Regelungen für die Ausbildungen in diesen Berufen geschaffen. Sie treten zum 1.1.2022 in Kraft treten.

Bundeseinheitliche Ausbildung für ATAs und OTAs

Anästhesie- und Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten arbeiten gemeinsam mit Ärztinnen und Ärzten und anderen Fachkräften in operativen und anästhesiologischen Bereichen von Krankenhäusern und ambulanten Einrichtungen. Der Bedarf an diesen speziell ausgebildeten Fachkräften ist hoch. Die bundeseinheitliche Regelung für die Ausbildung greift die Weiterentwicklungen bei diesen komplexen Aufgabenstellungen und das breite Tätigkeitsspektrum der Berufe auf.

Überblick über die wichtigsten Neuerungen des Gesetzes

Die wesentlichen Regelungen des Gesetzes sind:

  • In der bundeseinheitlich geregelten Ausbildung werden grundlegende Kompetenzen im sicheren Umgang mit Patientinnen und Patienten in einem sehr sensiblen Arbeitsumfeld vermittelt. Auszubildende lernen beispielsweise den fachgerechten Umgang mit Medikamenten, Medizinprodukten und weiteren medizinischen Geräten. Sie lernen darüber hinaus, eigenverantwortlich die Funktions- und Betriebsbereitschaft der Einsatzbereiche herzustellen oder Ärztinnen und Ärzten im Anästhesie- und OP- Bereich zu assistieren. Sie werden darauf vorbereitet, mit den Patientinnen und Patienten unter Berücksichtigung des jeweiligen Gesundheitszustandes entsprechend zu kommunizieren.
  • Die neue dreijährige Ausbildung besteht aus einer Verzahnung von theoretischem und praktischem Unterricht sowie einer praktischen Ausbildung an Krankenhäusern und geeigneten ambulanten Einrichtungen.
  • Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung ist ein Mittlerer Schulabschluss oder eine mindestens zweijährige, abgeschlossene Berufsausbildung nach einem Hauptschulabschluss. Ausreichend ist neben einem Hauptschulabschluss auch eine einjährige Ausbildung im Pflegebereich, die bestimmte Voraussetzungen erfüllt.
  • Die Ausbildung zur Anästhesietechnischen und zur Operationstechnischen Assistenz wird mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen und somit auch staatlich anerkannt.
  • Die Auszubildenden sollen eine angemessene Vergütung erhalten. Schulgeld darf nicht verlangt werden.
  • Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine OTA- oder ATA-Ausbildung nach den bisherigen Regelungen begonnen hat, kann diese abschließen.
  • Geregelt sind auch Übergangs- und Bestandsschutzregelungen für die derzeit ausbildenden Schulen und ihre Lehrkräfte sowie für diejenigen, die ihre Ausbildung nach den bisherigen Regelungen absolviert haben. Grundlage für die bisherigen Ausbildungen zu Anästhesie- und Operationstechnischen Assistentinnen und Assistenten sind Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie Länderregelungen in Thüringen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.
Pressemitteilung Bundesministerium für Gesundheit
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