Lehrerin nach Weigerung zur Leistung von Vorgriffsstunden gekündigt
Mit Urteil vom 20.6.2024 hat das Arbeitsgericht Stendal die Klage einer Lehrerin gegen eine fristgemäße Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis endete damit zum 31.3.2024.
Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt haben wöchentlich zusätzliche Pflichtstunde zu leisten
Die Klägerin war seit 1991 bei dem beklagten Land Sachsen-Anhalt als Grundschullehrerin beschäftigt. Mit Wirkung vom 1.4.2023 bis 31.7.2028 ist § 4b Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) des Landes Sachsen-Anhalt mit dem Inhalt neu eingefügt worden, dass vollbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte über die jeweilige Unterrichtsverpflichtung hinaus wöchentlich an allen Schulformen des Landes zusätzlich eine weitere Pflichtstunde (Vorgriffsstunde) zu erteilen haben. Die Vorgriffsstunde wird dem Ausgleichskonto zugeführt, auf Antrag kann sie auch ausgezahlt werden. Die Verpflichtung zur Erteilung einer Vorgriffsstunde gilt unter anderen nicht für behinderte Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 und für Lehrkräfte nach Vollendung des 62. Lebensjahres.
Lehrerin weigerte sich trotz Abmahnung
Nachdem die Klägerin die ihr angeordnete Vorgriffsstunde nicht abgeleistet hat, ist sie abgemahnt worden. Nachdem sie dann erneut eine ihr angeordnete Vorgriffsstunde nicht absolviert hat, ist sie am 2.9.2023 fristlos und unter dem Datum 18.9.2023 hilfsweise fristgemäß zum 31.3.2024 gekündigt worden. Beide Kündigungen waren Gegenstand des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Stendal.
Verordnung über Vorgriffsstunde rechtmäßig
Inzwischen hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Entscheidung vom 7.3.2024 (1 K 66/23) einen gegen § 4b Abs. 1 ArbZVO-Lehr gerichteten Normenkontrollantrag einer Lehrerin zurückgewiesen.
Ordentliche Kündigung rechtmäßig
Das Arbeitsgericht Stendal ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verweigerung der Leistung der Vorgriffsstunde trotz vorheriger Abmahnung rechtswidrig war und deshalb das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 18.9.2023 zum 31.3.2024 beendet worden ist. Die zunächst ausgesprochene fristlose Kündigung ist hingegen unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis nicht bereits zum 2.9.2023 beendet.
(ArbG Stendal, Urteil v. 20.6.2024, 1 K 66/23)
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