Lehrerin bekommt mehr Geld für Klassenfahrt

Die Erstattung von 16,50 Euro pro Nacht für eine Lehrerin auf Klassenfahrt ist zu gering. Der niedersächsische Schulfahrtenerlass aus 2006 entspricht nicht mehr dem Fürsorgegrundsatz, so das Niedersächsische OVG.

Eine verbeamtete Lehrerin fuhr 2013 mit einer 9. Klasse auf eine mehrtägige Klassenfahrt. Die Kosten für die Übernachtung betrugen 36,50 Euro pro Nacht. Davon bekam die Lehrerin auf der Grundlage des niedersächsischen Schulfahrtenerlasses aus dem Jahr 2006 einen Betrag in Höhe von 16,50 Euro pro Nacht erstattet. Die Lehrerin empfand diesen Betrag als zu gering und erhob Widerspruch und Klage. Sie forderte die Erstattung des Differenzbetrages von 20 Euro pro Nacht. Sowohl Widerspruch als auch Klage blieben ohne Erfolg, also legte sie Berufung ein.

OVG: 16,50 Euro pro Übernachtung sind zu gering

Vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) hatte die Klägerin schließlich Erfolg. Das OVG verpflichtete die Beklagte, der Klägerin weitere 20 Euro pro Nacht zu erstatten. Grundsätzlich ist die pauschale Regelung über die Erstattung von Übernachtungskosten durch das Kultusministerium zulässig. Allerdings entspricht der Schulfahrtenerlass aus dem Jahr 2006 mit einem Betrag von 16,50 Euro nicht mehr dem Fürsorgegrundsatz. Dies führt dazu, dass der veraltete Schulfahrtenerlass nicht mehr anwendbar ist. Ohne diese Regelung ist dann maßgebend, ob die Übernachtungskosten notwendig und angemessen sind, was das OVG bejaht hat.

Anpassung des Schulfahrtenerlasses

Das Niedersächsische Kultusministerium sah die Notwendigkeit einer neuen Regelung und setzte zum 1.11.2015 einen neuen Schulfahrtenerlass in Kraft. Nach diesem wird ein höherer Betrag für Übernachtungskosten bei mehrtägigen Klassenfahrten erstattet. Auswirkungen auf das vorliegende Urteil hatte diese Neuregelung jedoch keine, weil der neue Schulfahrtenerlass nicht rückwirkend für das Jahr 2013 gilt (Niedersächsisches OVG, Urteil v. 4.5.2017, 5 LB 6/16).


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