Kündigung eines kommunalen Beschäftigten wegen eines menschenverachtenden Facebook-Posts
Der Kläger war bei einem hundertprozentigen Tochterunternehmen einer Stadt als Straßenbahnfahrer und später als Gleisbauarbeiter beschäftigt. Er betrieb unter seinem Namen einen Facebook-Account, in dem er seinen Beruf als Straßenbahnfahrer, seine Arbeitgeberin und ein Bild von sich in Dienstkleidung veröffentlichte. Im Jahr 2016 veröffentlichte der Kläger auf einer rechtsextremistischen Facebook-Seite unter seinem Namen und seinem Bild in der Dienstkleidung als Straßenbahnfahrer das Bild einer meckernden Ziege mit einer Sprechblase mit den Worten „Achmed, ich bin schwanger“.
Die Arbeitgeberin kündigte dem Kläger fristlos. Daraufhin erhob er eine Kündigungsschutzklage.
LAG: Menschenverachtende Schmähkritik ist Kündigungsgrund
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen hat entschieden, dass die außerordentliche Kündigung wirksam war.
Schmähkritiken, die die Diffamierung von Personen zum Ausdruck bringen, stellen einen wichtigen Grund dar, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Ein solches Verhalten beeinträchtigt berechtigte Interessen des Arbeitgebers, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat.
Dies war hier der Fall. Das vom Kläger auf Facebook gepostete Bild stellt nach Auffassung des LAG eine menschenverachtende Schmähung und Geringschätzung einer ganzen Bevölkerungsgruppe, nämlich der türkischen Mitbürger, dar. Der Name Achmed ist ein in der Türkei vielfach genutzter Name. Durch das Bild hat der Kläger die türkischen Mitbürger verächtlich gemacht, auf eine tierische Ebene reduziert und eine zu achtende Menschqualität infrage gestellt. Eine derartige Schmähkritik ist nicht von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz geschützt.
Schwerwiegender Verstoß gegen Interessen des Arbeitgebers
Dieses Verhalten des Klägers stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen seine Pflicht auf Rücksichtnahme gegenüber den Interessen seines Arbeitgebers dar. Denn dadurch dass sich der Kläger neben dem Ziegenbild in seiner Uniform als Straßenbahnfahrer abbilden ließ, ist ein Bezug zum Arbeitsverhältnis gegeben. Damit ist nach Ansicht des Gerichts für jeden Betrachter deutlich geworden, dass der Kläger Arbeitnehmer der Beklagten ist und seine menschenverachtende Haltung in Bezug zur Beklagten darstellte.
Arbeitgeber im öffentlichen Dienst müssen Grundwerte des Grundgesetzes achten
Diese Beeinträchtigung ihrer Interessen musste die Arbeitgeberin nicht hinnehmen. Durch das Verhalten des Klägers wurde sie in die Nähe der Ausländerfeindlichkeit gerückt. Als Teil des öffentlichen Dienstes hat sie ein erhebliches Interesse daran, die Grundwerte des Grundgesetzes zu achten und damit ausländerfeindlichen Tendenzen entgegenzuwirken. Die außerordentliche Kündigung war daher gerechtfertigt.
(LAG Sachsen, Urteil vom 27.2.2018, 1 Sa 515/17)
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