Kündigung eines Sachbearbeiters wegen Darlehen an Antragsteller

Ein überforderter Sachbearbeiter kam mit der Bearbeitung von Wohngeldanträgen nicht voran und zahlte deshalb Geld aus seinem Privatvermögen an zwei Antragsteller. Als der Arbeitgeber dies bemerkte, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Kündigung ist unwirksam, so das Arbeitsgericht Köln.

Ein Verwaltungsangestellter war bei einem kommunalen Arbeitgeber in der Wohngeldsachbearbeitung tätig. Einen Wohngeldantrag aus dem August 2019 bearbeitete er bis Dezember 2019 nicht. Die Antragstellerin erkundigte sich mehrfach nach dem Sachstand und wies den Sachbearbeiter zuletzt am 12.12.2019 auf ihre schwierige finanzielle Situation hin. Der Sachbearbeiter bot ihr daraufhin an, ihr leihweise zinslos Geld aus seinem eigenen Privatvermögen zur Verfügung zu stellen. Am Folgetag kam es dann zu einer Geldübergabe von 500 EUR. Am 11.2.2020 reichte die Antragstellerin bei der Arbeitgeberin eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Sachbearbeiter ein, der den Wohngeldantrag bis dahin immer noch nicht bearbeitet hatte. Im weiteren Verlauf stellte sich heraus, dass der Sachbearbeiter jedenfalls in einem weiteren Fall entsprechend vorgegangen war.

Fristlose Kündigung des überforderten Sachbearbeiters

Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Sachbearbeiter klagte gegen die Kündigung und beruft sich darauf, von der Arbeit überfordert gewesen zu sein. Die Arbeitgeberin macht geltend, dem Kläger bereits deutlich weniger Fälle zugeteilt zu haben. Durch das Verhalten des Klägers habe ihr Ruf Schaden genommen.

Fristlose Kündigung war nicht mildestes Mittel

Das Arbeitsgericht Köln hat die Kündigung für unwirksam befunden. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei nicht das mildeste Mittel gewesen, auf das Verhalten des Klägers zu reagieren. Dabei habe das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger durch sein Verhalten keinen eigenen Vorteil erzielt hat und die Überforderung des Klägers der Arbeitgeberin bekannt war. Die Arbeitgeberin habe vor Ausspruch der Kündigung andere Maßnahmen in Erwägung ziehen müssen.

(Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 4.8.2020, 5 Ca 1353/20)