Keine Befristung zur Erprobung bei längerer Vorbeschäftigung

Wenn ein Arbeitnehmer bereits mit den gleichen Aufgaben über längere Zeit beschäftigt war, kann er nicht mehr mit dem Sachgrund der Erprobung nach § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz befristet angestellt werden.

Ein Arbeitnehmer war seit September 2014 als Leiter "Mechanische Fertigung" sowie als "Leiter Produktionsprozesse/Lean-Management" bei der Beklagten beschäftigt. Es war eine 6-monatige Probezeit vereinbart, danach sollte eine unbefristete Beschäftigung folgen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarten später eine nachträgliche Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.9.2015. Im Juli 2015 teilte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit, dass das Arbeitsverhältnis wie vereinbart zum 30.9.2015 enden werde, weil keine Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung bestünde. Dagegen erhob der Arbeitnehmer Klage.

LAG Köln: Kein Sachgrund für Befristung

Die Klage hatte Erfolg. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat entschieden, dass die nachträglich vereinbarte Befristung des bis dahin unbefristeten Arbeitsverhältnisses rechtsunwirksam ist.

Die Befristung war nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Das Gericht führte hierzu aus, dass der Sachgrund der Erprobung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht vorliegt, wenn die Dauer der Probezeit in keinem angemessenen Verhältnis zur geplanten Tätigkeit steht oder wenn, wie hier, der Arbeitgeber bereits ausreichend Zeit hatte, die Fähigkeiten des Arbeitnehmers zu beurteilen.

Sachgrund der Erprobung in der Regel nicht bei längerer Vorbeschäftigung

Ein vorheriges befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis, bei dem der Arbeitnehmer wie im Streitfall mit ähnlichen Arbeitsaufgaben betraut war, spreche in der Regel gegen den Sachgrund der Erprobung. Im vorliegenden Fall war der Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses der Befristungsabrede bereits fast 6 Monate mit den gleichen Aufgaben bei der Beklagten beschäftigt. Es war hierbei auch irrelevant, dass es sich bei den Aufgaben des Klägers um besonders anspruchsvolle und spezielle Aufgaben handelte. Nach der Wertung des Gesetzgebers ist eine 6-monatige Erprobungszeit in der Regel ausreichend.

(LAG Köln, Urteil v. 30.6.2017, 4 Sa 939/16)

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