Polizeibewerber darf nicht ausschließlich wegen Tätowierung abgelehnt werden
Mit seiner Klage begehrte der Kläger seine Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt der Laufbahngruppe 2 im 1. Einstiegsamt.
Ablehung wegen großer Tätowierung
Die Fachhochschule der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt hatte die Einstellung des Klägers wegen einer großflächigen Tätowierung einer "vermummten Gestalt mit dem Logo des 1. FC Magdeburg" auf seinem Wadenbein abgelehnt.
Gericht: Äußeres Erscheinungsbild kann nicht alleiniger Ablehnungsgrund sein
Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat die Fachhochschule der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 20.9.2018 verpflichtet, über die Einstellung des Klägers neu zu entscheiden. Die Ablehnung der Einstellung – so die Kammer - sei rechtswidrig gewesen, da die Fachhochschule sie ausschließlich auf das äußere Erscheinungsbild des Klägers gestützt habe.
Derzeit fehle es in Sachsen-Anhalt noch an einer ausreichenden Rechtsgrundlage. Für einen aus der Tätowierung möglicherweise abzuleitenden Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Treuepflicht eines Beamten und einer daran anknüpfenden charakterlichen Nichteignung hatte die beklagte Fachhochschule bis zur mündlichen Verhandlung nichts vorgetragen (VG Magdeburg, Urteil v. 24.9.2018, 5 A 54/18 MD).
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