Kein Ersatz des Höherstufungsschadens der Kfz-Haftpflichtversicherung
Das Gericht beschäftigte sich mit dem Fall eines Beamten, der seinen zu auch dienstlichen Zwecken gehaltenen, privaten PKW aus dienstlichem Anlass auf einem Parkplatz abgestellt hatte.
Leichter Schaden auf Parkplatz
Als er zu einem späteren Zeitpunkt Unterlagen aus dem Fahrzeug holte, wurde dessen Tür beim Aussteigen von einer Sturmböe erfasst und gegen das daneben parkende Fahrzeug geschlagen. Hierdurch entstanden an der Beifahrertür des fremden Fahrzeugs leichte Schäden, welche die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Klägers regulierte. Infolgedessen werden die Versicherungsbeiträge des Klägers künftig über einen Zeitraum von fünf Jahren um voraussichtlich insgesamt ca. 600 Euro höhergestuft.
Auf Antrag des Beamten lehnte der beklagte Dienstherr es ab, hierfür Schadensersatz zu leisten. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Beamte daher Klage beim Verwaltungsgericht.
Gericht: Nur Sachschäden an Gegenständen des Beamten werden ersetzt
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, aus den beamtenrechtlichen Regelungen seien nur Sachschäden an Gegenständen des Beamten zu ersetzen.
Die Höherstufung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sei ein allgemeiner Vermögensschaden aufgrund der Regulierung des Fremdschadens. Der Dienstherr sei auch nicht ausnahmsweise zur Vermeidung einer unbilligen Härte zum Schadensersatz verpflichtet, da der Beamte über ausreichende finanzielle Mittel verfüge. Überdies lasse sich aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn keine entsprechende Schadensersatzverpflichtung herleiten, da die Höherstufung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ein allgemeines Lebensrisiko darstelle.
Dieses Risiko sei durch die in Fällen wie dem Vorliegenden vorgesehene Wegstreckenentschädigung in Höhe von 35 Cent/ Kilometer abgedeckt. Diese Wegstreckenentschädigung gleiche zudem aus, dass Beamte bei der Nutzung eines privaten PKW einem höheren Risiko unterlägen, als dies beim Gebrauch eines Dienstwagens der Fall sei.
(Verwaltungsgericht Trier, Urteil v. 8.12.2017, 7 K 11815/17.TR)
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