Fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen vieler Einzelverstöße
Der Kläger war bei der Beklagten, einem Dienstleistungsunternehmen, beschäftigt. Er beging verschiedene kleinere arbeitsrechtliche Pflichtverletzungen, z. B. ignorierte er Anweisungen des Vorgesetzten, sagte ein wichtiges Meeting erst eine Minute vor Beginn krankheitsbedingt ab oder ging einer Nebentätigkeit ohne Genehmigung nach.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Sie begründete das damit, dass in der Gesamtschau durch die einzelnen kleineren Pflichtverletzungen eine Situation entstehe, in der es ihr nicht mehr zumutbar sei, weiter mit dem Kläger zu arbeiten. Der Kläger erhob Klage gegen die Kündigung.
Abmahnung auch bei vielen kleinen Pflichtverletzungen nicht entbehrlich
Die Kündigungsschutzklage hatte Erfolg. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschied, dass die Kündigung unwirksam ist. Für eine fristlose Kündigung fehle es an einem wichtigen Grund und auch eine ordentliche Kündigung sei mangels sozialer Rechtfertigung unverhältnismäßig.
Das LAG Köln führte dazu aus, dass viele Einzelverstöße, die jeweils alleine eine Kündigung nicht rechtfertigen, sich nicht zu einem Gesamtverstoß von so erheblichem Ausmaß summieren können, dass eine Abmahnung entbehrlich ist.
Abmahnung soll Arbeitnehmer vor Konsequenzen warnen
Durch die Abmahnung soll dem Arbeitnehmer signalisiert werden, dass es so wie bisher nicht weitergehen kann. Wenn aber dieses Signal nicht vom Arbeitgeber kommt, kann dem Arbeitnehmer nicht vorgeworfen werden, dass er beim nächsten Pflichtverstoß hätte wissen müssen, dass nun auch ohne vorherige Abmahnung arbeitsrechtliche Konsequenzen oder sogar eine Kündigung drohen (LAG Köln, Urteil v. 6.9.2018, 6 Sa 64/18).
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