Entlassung eines Lehrers nach anzüglichem Chatten

Ein Lehrer auf Probe, der über soziale Netzwerke mit einer 16-jährigen Schülerin privat chattet und dabei explizit sein sexuelles Interesse an dem Mädchen zum Ausdruck bringt, darf aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden.

Das Verwaltungsgericht Aachen beschäftigte sich mit dem Fall eines Lehrers auf Probe.

Der 40-jährige Lehrer hatte über Monate privaten Kontakt mit einer seiner Schülerinnen und sie schließlich gebeten, mit ihm sexuell zu verkehren. Als es der Schülerin zu viel wurde und sie ihrer Schulleitung davon erzählte, verbot ihm die Bezirksregierung Köln sofort, den Unterricht fortzuführen und entließ ihn schließlich aus dem Beamtenverhältnis.
Der Lehrer hielt die Entlassung für unverhältnismäßig, weil das ihm vorgeworfene Verhalten auch durch Versetzung an eine andere Schule sanktioniert werden könne. Es habe nie körperliche sexuelle Kontakte zwischen ihm und dem Mädchen gegeben.

Gericht: Gravierendes Dienstvergehen im Kernbereich
Das Verwaltungsgericht Aachen geht demgegenüber jedoch in seinem Urteil von einem gravierenden Dienstvergehen aus. Ein Lehrer, der - gleich ob körperlich oder verbal - sexuellen Kontakt zu einer ihm anvertrauten Schülerin unterhalte, zeige, dass ihm die Befriedigung eigener Bedürfnisse wichtiger sei als die unbeeinträchtigte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Das Dienstvergehen betreffe daher den Kernbereich der Dienstpflichten eines Lehrers und rechtfertige selbst bei einem Lebenszeitbeamten regelmäßig die Entlassung (VG Aachen, Urteil v. 9.1.2014, 1 K 2155/13).

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