Begrenzt dienstfähige Beamte müssen besser besoldet werden als Teilzeitbeschäftigte
Dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) lag der Fall einer verbeamteten Lehrerin vor, die mit 60 % der regelmäßigen Arbeitszeit begrenzt dienstfähig. Sie erhält wie ein entsprechend teilzeitbeschäftigter Beamter 60 % der vollen Besoldung. Die in einer Verordnung des Landes geregelte „Aufzehrungsregelung“ schließt die Zahlung eines grundsätzlich bei begrenzter Dienstfähigkeit vorgesehenen Zuschlags für sie aus.
Die Lehrerin machte geltend, sie müsse höher besoldet werden als ein in gleichem zeitlichem Umfang teilzeitbeschäftigter Beamter. Ihre Klage war in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
BVerwG: Begrenzt dienstfähigen Beamten steht ein Zuschlag zu
Das BVerwG stellte fest, dass die der Lehrerin im fraglichen Zeitraum gezahlte Besoldung insoweit verfassungswidrig zu niedrig war, als sie keinen Zuschlag aufgrund ihrer begrenzten Dienstfähigkeit erhalten hat. Die hier maßgebliche baden-württembergische Verordnung verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.
Nach dem in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsprinzip bilden Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe beitragen kann, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern. Die Alimentation ist zugleich Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm zur Verfügung stellt und seine Dienstpflichten nach Kräften erfüllt. Anders als beim freiwillig teilzeitbeschäftigten Beamten, der selbst darüber entscheidet, inwieweit er für die Sicherung eines angemessenen Unterhalts Abstriche von der vollen Besoldung hinnehmen kann und der wieder zur Vollzeit und damit zur vollen Besoldung zurückkehren kann, gebietet das Alimentationsprinzip beim begrenzt dienstfähigen Beamten grundsätzlich eine Orientierung an der Alimentation für Vollzeitbeschäftigte.
Deshalb ist eine Aufzehrungsregelung wie im vorliegenden Fall, die im Ergebnis zu einer gleichen Besoldung des begrenzt dienstfähigen Beamten und des teilzeitbeschäftigten Beamten führt, unzulässig. Allerdings darf der Normgeber auch den unterschiedlichen objektiven Umfang der Arbeitsleistung von begrenzt dienstfähigen Beamten einerseits und vollzeitbeschäftigten Beamten andererseits bei der Besoldung berücksichtigen und einer unerwünschten Attraktivität des Instituts der begrenzten Dienstfähigkeit entgegenwirken.
Dem Normgeber stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, diesen Aspekten Rechnung zu tragen. Geeignet erscheint insbesondere eine Regelung, die als Zuschlag zur Teilzeitbesoldung einen prozentualen Teil der Differenz zwischen der Teilzeit- und der Vollzeitbesoldung gewährt, wie sie etwa das Thüringer Besoldungsrecht vorsieht (BVerwG, Urteil v. 27.3.2014, 2 C 50.11).
-
Besoldungserhöhung für Bundesbeamte fällt geringer aus
1.600
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
9831
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
9822
-
Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
778
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
769
-
Gewerkschaften stimmen der TV-L Tarifrunde 2026 zu
743
-
Entgelttabelle TV-L
609
-
Beschäftigte des Landes Hessen erhalten 5,8 Prozent mehr Gehalt
556
-
Hilfsweise ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“
383
-
Zwölftelung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst
373
-
Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Oberärztin
23.04.2026
-
Besoldungserhöhung für Bundesbeamte fällt geringer aus
21.04.2026
-
Der Beamtenbund dbb vermeidet Kontakte und Auftritte mit AfD
15.04.2026
-
Zweifel an Verfassungstreue rechtfertigen Entlassung von Polzeikommissaranwärtern
13.04.2026
-
Ausschluss eines Polizeibewerbers wegen Harnstein
08.04.2026
-
Kontakt zum inhaftierten Lebensgefährten: Justizvollzugsbeamtin fristlos entlassen
02.04.2026
-
Vergaben des Bundes nur noch zu Tarifbedingungen
01.04.2026
-
Beschäftigte des Landes Hessen erhalten 5,8 Prozent mehr Gehalt
30.03.2026
-
Polizeihauptkommissar wegen Verstoß gegen Verfassungstreue um zwei Besoldungsgruppen zurückgestuft
23.03.2026
-
Kirchenaustritt ist kein Kündigungsgrund
18.03.2026