Beamter muss erschlichene Beihilfeleistungen nicht zurückzahlen

Es will gut überlegt sein, eine Handlungsermächtigung auszusprechen, selbst wenn es die eigene Ehefrau ist. Diese Erfahrung machte ein Beamter, der seine Ehefrau ermächtigte, ihn in Beihilfeangelegenheiten zu vertreten. Über Jahre hinweg fälschte sie ohne Kenntnis ihres Ehemannes Zahnarztrechnungen mit dessen Namenszug und reichte diese bei der Beihilfestelle zusammen mit einem Beihilfeantrag ein. Dabei wurden die Leistungen jeweils auf das Konto der Ehefrau gutgeschrieben. Eine Tante des Beamten, die zufällig bei der Beihilfestelle arbeitete, bewilligte die Anträge und teilte sich anschließend mit der Ehefrau die Beträge von ungefähr 600.000 Euro. Teilweise erfolgten die Leistungen auch, indem die Ehefrau eine Bedienstete der Beihilfestelle bestach und arglistig täuschte – alles ebenfalls ohne Kenntnis ihres Ehemannes.
Rücknahme der Bescheide rechtmäßig, Rückforderung der Zahlungen nicht
Die zu Unrecht erfolgten Beihilfebescheide wurden vom Landesverwaltungsamt zurückgenommen. Zu Recht, wie alle Instanzen inklusive des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) entschieden haben. Auch die geleisteten Zahlungen forderte das Landesverwaltungsamt von dem Beamten zurück. Diese Rückforderung ist jedoch rechtswidrig, entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Fehlerhafte Ermessensausübung des Landesverwaltungsamtes
Durch die Ermächtigung seiner Ehefrau, ihn in Beihilfeangelegenheiten zu vertreten, sind ihm die Erklärungen und Handlungen seiner Ehefrau grundsätzlich zuzurechnen. Daher ist es irrelevant, dass die Leistungen an die Ehefrau und nicht an den Beamten erfolgten. Allerdings steht die Rückforderung der Beihilfe im Ermessen des Landesverwaltungsamtes. Bei derartigen Ermessensentscheidungen müssen alle positiven und negativen Gesichtspunkte abgewogen werden. So hat das Amt insbesondere versäumt, die fehlende Kenntnis des Beamten von den Machenschaften seiner Ehefrau zu berücksichtigen. Auch wenn die Entscheidung des Landesverwaltungsamtes im Ergebnis eventuell die gleiche gewesen wäre, so führt die fehlende Ausübung des Ermessens insgesamt zur Rechtswidrigkeit der Rückforderung (BVerwG, Urteil v. 22.3.2017, 5 C 4.16).
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