Altershöchstgrenzen für Beamte können verfassungswidrig sein

Altershöchstgrenzen für die Einstellung von Beamten sind zwar grundsätzlich möglich - dennoch muss Nordrhein-Westfalen seine entsprechenden Regelungen dazu jetzt nachbessern.

das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und entsprechende Normen des Landes aus formalen Gründen gekippt. (Az.: 2 BvR 1322/12).

Bedeutung der Altersgrenze wurde nicht gesehen

Demnach lasse die Konstruktion der NRW-Regelungen nicht erkennen, dass sich das Landesparlament Gedanken über die Altersgrenze und deren Bedeutung für Grundrechte der betroffenen Bewerber gemacht habe, hieß es in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss.

Altersgrenze grundsätzlich möglich

Grundsätzlich stellten die Richter aber klar, dass der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen Altershöchstgrenzen für die Einstellung von Beamten festlegen darf. Das war unter Juristen umstritten, nachdem das europäische Recht Altersdiskriminierung verbietet.

Lehrer können Sieg verbuchen

Konkret können nun ein Lehrer und eine Lehrerin aus Nordrhein-Westfalen einen Sieg für sich verbuchen. Sie waren jahrelang in öffentlichen Schulen angestellt und wollten in das Beamtenverhältnis übernommen werden. Beide scheiterten an der Altershöchstgrenze des Landes, die in der Regel auf 40 Jahre festgesetzt war. Über ihre Einstellung muss jetzt das Bundesverwaltungsgericht erneut entscheiden.

Schwerwiegender Eingriff in Berufsfreiheit

Höchstgrenzen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis stellen den Verfassungsrichtern zufolge einen «schwerwiegenden Eingriff» in das Grundrecht auf Berufsfreiheit ein. «Sie schließen ältere Bewerber regelmäßig ohne Rücksicht auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung vom Beamtenverhältnis aus», heißt es.

Eingriff aus Haushaltsgründen

Dennoch können Bund und Länder solche Grenzen vorgeben, etwa um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Dauer der aktiven Dienstzeit und den Pensionsansprüchen eines Beamten zu schaffen - und um damit letztendlich die öffentlichen Haushalte zu schonen.

Kein genereller Anspruch auf Verbeamtung

«Das Urteil bedeutet keinen generellen Anspruch auf Verbeamtung», sagte eine Sprecherin des Deutschen Beamtenbundes. Es mache vielmehr deutlich, dass eine Verbeamtung nicht aufgrund einer sachlich unbegründeten Höchstaltersgrenze abgelehnt werden dürfe.

Unterschiedliche Regelungen in Bund und Ländern

Bis zu welchem Höchstalter Bewerber in das Beamtenverhältnis übernommen werden dürfen, ist in Bund und Ländern unterschiedlich geregelt.

dpa
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