ADHS-Erkrankung steht Dienstfähigkeit nicht entgegen

Die Bewerbung eines Polizisten für den gehobenen Polizeidienst kann nicht wegen einer im Kindesalter aufgetretenen ADHS-Erkrankung abgelehnt werden.

Ein Polizist war als Kind und Jugendlicher an der Aufmerksamkeitsdefizit-/ Hyperaktivitätsstörung (ADHS) erkrankt. Als er sich auf eine Stelle im gehobenen Polizeidienst bewarb, wurde seine Bewerbung abgelehnt. Aufgrund der ADHS-Erkrankung sei er komplexer Arbeit unter Zeitdruck und in Schichten nicht gewachsen.

Das Verwaltungsgericht Berlin erklärte die Nichteinstellung für rechtswidrig. Nach Einschätzung eines Gutachters sei die Krankheit zwar im Kindes- und Jugendalter aufgetreten, als Erwachsener weise der Mann aber keine ADHS-Symptomatik mehr auf.

Medizinische Tests belegen Dienstfähigkeit

Neuropsychologische Tests bescheinigten dem Kläger laut Urteil in allen Bereichen normgerechte oder überdurchschnittliche Ergebnisse und gerade keine für ADHS typischen Defizite. Zudem sei nicht anzunehmen, dass der Bewerber wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden müsse. Laut Gericht kann zwar ein erneuter Krankheitsausbruch nicht ausgeschlossen werden, dies sei aber aktuell unwahrscheinlich.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 6.6.2016, VG 26 K 29.15)

dpa
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