Musterpolizeigesetz: Stellungnahme der Bundesregierung
In einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten der FDP nimmt die Bundesregierung zum geplanten Musterpolizeigesetz Stellung. Mit dem Gesetz sollen „Zonen unterschiedlicher Sicherheit in Deutschland“ vermieden werden. Insbesondere soll der fachliche Mehrwert in einer Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten und Definitionen liegen.
Musterpolizeigesetz als Arbeitsergebnis der Länder
Bei dem Musterpolizeigesetz wird es sich nicht um ein Bundesgesetz, sondern vielmehr um ein Arbeitsergebnis der Länder handeln. Schließlich liegt die Gesetzgebungskompetenz im Polizeirecht grundsätzlich bei den Ländern. Die Bundesregierung kann dementsprechend keine Anpassung der jeweiligen Polizeigesetze vorschreiben. Allerdings erhofft sie sich eine positive Signalwirkung, die die Landesgesetzgeber zu einer Vereinheitlichung des Polizeirechts bewegen könnte. Das Musterpolizeigesetz soll als Orientierungsrahmen, aber auch als eine Art „Baukasten“ für künftige polizeirechtliche Gesetzgebungsverfahren in Ländern und Bund dienen.
Auswertung aller Polizeigesetze
In (Unter-)Arbeitsgruppen werden alle bestehenden Polizeigesetze der Länder und des Bundes ausgewertet. Soweit sie im Anschluss als Musterregelung geeignet scheinen, werden sie für Musterformulierungen genutzt und gegebenenfalls um weitere Aspekte ergänzt. Beispielsweise ist bis zur endgültigen Abnahme des Musterpolizeigesetzes mit ersten Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte sowie des Bundesverfassungsgerichts zu den jeweiligen novellierten Polizeigesetzen zu rechnen. Diese werden dann Einfluss auf die Polizeigesetzgebung haben.
Stellungnahme der Bundesregierung
Auf die Frage, wie die öffentliche Sicherheit erhöht werden könnte, antwortete die Bundesregierung wie folgt: „Die Bundesregierung hält das Vorhandensein effektiver polizeilicher Befugnisse unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts für notwendig.“ Darüber hinaus hält sie die Quellentelekommunikationsüberwachung sowie die elektronische Aufenthaltsüberwachung als eine Gefahrenabwehrbefugnis auch für die Landespolizeien für sinnvoll.
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