Kommunaler Zweckverband: Rückstellungen

Ein kommunaler Zweckverband, dessen Aufgabe die kostendeckende Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung ist, hatte in einer Preiskalkulationsperiode (im Streitfall: 2003-2006) einen Kostenüberschuss erzielt, den er verpflichtend preismindernd in seine (insoweit nicht-kostendeckenden) Nutzungsentgelte der nächsten Kalkulationsperiode einzupreisen hatte. Fraglich war, ob für die periodenübergreifende Ausgleichspflicht in der Steuerbilanz eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten dem Grunde nach zu bilden ist.

Der BFH hat entschieden (Urteil v. 6.2.2013, I R 62/11, BB 2013, S. 1520 f.), dass für die öffentlich-rechtliche Pflicht, in einer Preiskalkulationsperiode erwirtschaftete Kostenüberdeckungen durch Gebührenermäßigungen der nächsten Kalkulationsperiode auszugleichen, dem Grunde nach eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden ist. Die periodenübergreifende Ausgleichspflicht resultiere aus § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SächsKAG und sei inhaltlich hinreichend konkretisiert: So gibt sie dem Zweckverband für die Erfüllung der Verpflichtung eine bestimmte Zeit auf (hier: innerhalb der nächsten Kalkulationsperiode) und ist auch sanktionsbewehrt; so können Kunden gegen Gebührenbescheide klagen, die in der folgenden Kalkulationsperiode keine Gebührenermäßigung berücksichtigen. Zwar sei die Ausgleichspflicht rechtlich noch nicht entstanden. Sie entstehe aber, da die Gemeinde verpflichtet ist, den Betrieb der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit für die Dauer der nächsten Ausgleichsperiode aufrecht zu erhalten. Einer Rückstellungsbildung stehe auch nicht § 5 Abs. 2a EStG entgegen (so aber Sächsisches FG, Urteil v. 10.8.2011, EFG 2012, S. 820).

Die Finanzverwaltung hat sich nunmehr der Rechtsprechung des BFH angeschlossen (BMF, Schreiben v. 22.11.2013, IV C 6 – S 2137/09/10004) und ihr bislang ablehnendes BMF-Schreiben vom 28.11.2011 aufgehoben.

Hinweis: Insbesondere Versorgungsunternehmen betroffen

Von der geänderten Auffassung der Finanzverwaltung sind insbesondere Versorgungsunternehmen (Strom, Gas, Wasser) betroffen, die ihre Entgelte für bestimmte Leistungen (z. B. Netzzugang) vorläufig festsetzen.

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