Kinderförderungsgesetz Auswirkungen auf kommunale Verschuldung

Das Kinderförderungsgesetz wurde verabschiedet. Sind die Kommunen in diesem Fall einer erhöhten Kommunalverschuldung durch Missachtung des Konnexitätsprinzips ausgesetzt? Professor Hansjörg Drewello hat dies anhand zweier Gemeinden in Baden-Württemberg untersucht.

Wachsende staatliche Verschuldung – auch in den Gemeinden
Die Verschuldung der Staatshaushalte in Deutschland wächst und wächst und wächst: seit 60 Jahren exponentiell. Inzwischen ist die sagenhafte Summe von 2,1 Billionen EUR Staatsverschuldung in Deutschland erreicht. Das entspricht einer Pro-Kopf-Verschuldung von mehr als 25.000 EUR. Die aktuelle Situation in Griechenland und anderen südlichen Staaten der Euro-Zone macht deutlich, dass der Staatsverschuldung tatsächlich Grenzen gesetzt sind. Hemmungslose Neuverschuldung über Jahrzehnte führt letztendlich in den Staatsbankrott. Leider sind auch die Gemeinden von dieser Tendenz betroffen.

Kinderförderungsgesetz: Ursache für erhöhte Verschuldung?
Anhand einer Studie in zwei baden-württembergischen Gemeinden – Trossingen und Willstädt – wurde untersucht, inwieweit das Kinderförderungsgesetz zu einer weiteren Erhöhung der Kommunalverschuldung beitragen kann und inwieweit dies mit der Missachtung des Konnexitätsprinzips einhergeht.

Konnexitätsprinzip zwischen Land und Kommune
Das Konnexitätsprinzip besagt bezüglich des Verhältnisses Land-Kommune, dass ein Bundesland, welches seinen Kommunen eine bestimmte Aufgabe überträgt, für einen Ausgleich der sich daraus ergebenden Mehrbelastungen sorgen muss. Als Leitspruch für dieses Prinzip wird oft der Satz "Wer bestellt, bezahlt!" angeführt. Es wurde untersucht, inwieweit sich das Land Baden-Württemberg bei der Umsetzung des KiföG an das Konnexitätsprinzip und die verfassungsrechtlichen Vorgaben hält.

Ergebnis I: Konnexitätsprinzip wird verletzt
Die beiden betrachteten Gemeinden weisen im Jahr 2011 jeweils eine leicht überdurchschnittliche Verschuldungsquote gegenüber gleichgroßen Gemeinden in Baden-Württemberg auf. Haushaltspolitisches Ziel muss es sein, die Verschuldung zu senken. Die Analyse der im Zuge der Umsetzung des KiföG in beiden Gemeinden entstehenden Kosten hat gezeigt, dass das Erreichen dieses Ziels durch das neue Gesetz erschwert wird. Von einer strikten Einhaltung des Konnexitätsprinzips kann nicht die Rede sein.

Ein Mitspracherecht der Kommunen bei sie betreffenden Gesetzen fehlt leider. Dies geht zu Lasten der kommunalen Haushalte. Die kommunalen Landesverbände haben trotz Verhandlungen mit dem Land Baden-Württemberg diese Entwicklung nicht verhindert. Der aus den Verhandlungen resultierende "Pakt für Familien mit Kindern" vom 1. Dezember 2011 soll deutlich machen, dass das Land die Kleinkindbetreuung als eine wichtige Aufgabe ansieht

Den Gemeinden werden in der Tat mehr Mittel für die Betriebskosten der Kindertagesstätten zur Verfügung gestellt als vom KiföG vorgesehen. Ab dem Jahr 2014 soll sich in Baden-Württemberg die Erstattungsquote in der Kleinkind-Betreuung auf 68 % erhöhen. Dies bedeutet aber auch, dass die Gemeinden in Baden-Württemberg die durch das Gesetz entstehenden Kosten zukünftig mit 32 % selbst tragen müssen. Tendenziell verschärft sich hierdurch das Problem strukturell unausgeglichener kommunaler Haushalte.

Ergebnis II: Anreize zur Aufgabenübertragung an private Träger
Ein weiterer Effekt des KiföG ist bemerkenswert. Aus dem Gesetz ergeben sich starke Anreize, die Kleinkindbetreuung privaten Trägern zu überlassen. Das Beispiel der beiden Kommunen Trossingen und Willstätt in der Studie hat gezeigt, dass durch das Engagement privater Träger eine deutlich niedrigere Belastung des kommunalen Haushalts erzielt werden kann. Dieser Effekt wurde vom Gesetzgeber jedoch nicht als Ziel definiert. Mit der Übertragung von Betreuungs- und Erziehungsleistungen an private Träger wird die Erwartung verknüpft, dass Wettbewerb und Nutzung privatwirtschaftlicher Anreizsysteme zu Effizienzsteigerungen führen. Für erhoffte Effizienzgewinne gibt es bisher allerdings keine Belege.

Will man mit dem KiföG einen Qualitätsanspruch – und damit Nachhaltigkeit in der frühkindlichen Erziehung – aufrechterhalten, so müssten baldmöglichst Qualitätsstandards definiert werden. Diese wären sowohl von privaten als auch gemeinnützigen Einrichtungen gleichermaßen einzuhalten.

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