Rz. 9
Der Arbeitgeber ist öffentlich-rechtlich verpflichtet, die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird durch die Aufsichtsbehörde kontrolliert nach § 17 ArbZG. Daraus ergibt sich auch eine arbeitsvertragliche Pflicht und damit korrespondierend ein arbeitsvertraglicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Einhaltung der Schutzvorschriften. Eine Weisung des Arbeitgebers, die gegen Vorschriften des Arbeitsgesetzes verstößt, muss vom Arbeitnehmer nicht befolgt werden.
Rz. 10
Öffentlich-rechtliche Sanktionen ergeben sich aus den §§ 22, 23 ArbZG. Danach werden Ordnungswidrigkeiten, je nach Verstoß, mit einem Bußgeld bis zu 30.000 EUR bzw. bis zu 5.000 EUR geahndet. Bei Straftatbeständen droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Als Anhaltspunkt für die tatsächliche Sanktionierung in der Praxis kann Bezug genommen werden auf die Bußgeldkataloge zum Arbeitszeit-, zum Jugendarbeitsschutz- und zum Mutterschutzrecht des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik vom März 2020. Hieraus ergeben sich die folgenden Sanktionsbeispiele:
Rz. 11
Auszug aus den Bußgeldkatalogen zum Arbeitszeit-, zum Jugendarbeitsschutz- und zum Mutterschutzrecht
Verstoß | Sanktion |
Überschreitung der Grenzen der täglichen Arbeitszeit je angefangene Stunde | 80 EUR |
Überschreitung der Grenzen der durchschnittlichen Arbeitszeit innerhalb des Ausgleichszeitraums | 600 EUR |
Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Mindestdauer der Ruhepausen bei Unterschreitung um bis zu 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde | 80 EUR |
Unterschreitung der Dauer der Mindestruhezeit je angefangene Stunde | 80 EUR |
Beschäftigung eines Arbeitnehmers an Sonn- und Feiertagen entgegen § 9 Abs. 1 ArbZG je Tag | 500 EUR |
Nichtgewährung eines Ersatzruhetags für die Beschäftigung an einem Sonntag oder Feiertag je Tag | 500 EUR |
Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 2 ArbZG mindestens | 1.600 EUR |
Verstoß gegen die Pflicht zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen gem. § 16 Abs. 2 ArbZG mindestens | 1.600 EUR |
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