Die Abgrenzung von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand bei Modernisierungen ist eine der wichtigsten sowie bedeutungsvollsten Fragen in der wohnungswirtschaftlichen Bilanzierung und beschäftigt deshalb die Unternehmen, Verbände, Berater, Fachinstitute und Gerichte bereits seit Jahrzehnten. Die Rechtsnorm des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB definiert die Herstellungskosten.
Für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei Investitionsausgaben im Zusammenhang mit Gebäudemodernisierungen um aktivierungspflichtige Herstellungskosten oder um unmittelbar ergebniswirksamen Erhaltungsaufwand handelt, ist handelsrechtlich neben der gesetzlichen Vorschrift insbesondere der IDW RS IFA 1 n.F. einschlägig. Über § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG (sogenannte formelle Maßgeblichkeit) gelten die handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätze grundsätzlich auch für die Steuerbilanz.
BMF-Schreiben mit zwei Klarstellungen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Datum vom 26.1.2026 ein aktualisiertes Schreiben z...
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