
Was bisher freiwillig war und Pioniere der Branche auszeichnete, wird nun zur Pflicht: Das neue Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) legt für die Wohnungswirtschaft fest, wann und wie Ladesäulen vorzuhalten sind. Dabei lauern einige Fallstricke.
Die (Aus-) Wirkung des Gesetzes auf die Wohnungswirtschaft ist direkt und unmittelbar. Wichtigste Neuerung: Bei einem Neubau oder einer umfassenden Sanierung von Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen muss jeder Stellplatz mit einem Leerrohr für die Anbindung an eine Ladesäule ausgestattet werden. In der Branche stößt dies auf Kritik: Sie sieht vor allem wegen der mangelnden Nachfrage nach e-mobilen Lösungen auf lange Sicht keine mögliche Refinanzierung dieser Investitionen. Hinzu kommt, dass Konflikte zwischen GEIG und Stellplatzschlüsseln vorprogrammiert sind. Auch das stößt auf wenig Gegenliebe.
Zudem können Hausanschlüsse tendenziell und potenziell die zu erwartende hohe Leistungsnachfrage nach E-Auto-Strom nicht bedienen. Als Faustregel kann gelten, dass eine "normale" Stromleitung gut fünf Ladesäulen versorgen kann. Ein Wohnblock mit 20 Mietparteien wäre also noch zu versorgen, wenn man davon ausgeht, dass fünf Parteien ein E-Auto fahren und dies regelmäßig am Wohnort laden. ...
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