Notwendig wurde die Anpassung des Geldwäschegesetzes, welcher der Gesetzgeber mit dem Umsetzungsgesetz vom 19.12.2019 nachgekommen ist, aufgrund der 5. EU-Geldwäscherichtlinie vom 9.7.2018. Mit der Umsetzung wurde für Wohnungsunternehmen insbesondere der § 1 Abs. 11 GwG inhaltlich erweitert. Bislang waren dort "Immobilienmakler" als Personen definiert, die gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken (und grundstücksgleichen Rechten) vermitteln ("Kaufmakler"). Diese Definition wurde nun um die sogenannten "Mietmakler" erweitert, sodass seit dem 1.1.2020 auch Vermittler von Miet- beziehungsweise Pachtverträgen unter den Begriff des Immobilienmaklers zu subsumieren sind. Außerdem fällt nunmehr auch die Vermittlung gewerblicher Räume oder Wohnräume unter die Definition.
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