Geldwäscheprävention: Neue Pflichten für Wohnungsunternehmen

Am 1.1.2020 traten verschiedene Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) in Kraft. Sie erweitern unter anderem den Kreis der nach dem GwG Verpflichteten auf sogenannte Mietmakler. Hierunter können unter bestimmten Voraussetzungen auch Wohnungsunternehmen fallen.

Notwendig wurde die Anpassung des Geldwäschegesetzes, welcher der Gesetzgeber mit dem Umsetzungsgesetz vom 19.12.2019 nachgekommen ist, aufgrund der 5. EU-Geldwäscherichtlinie vom 9.7.2018. Mit der Umsetzung wurde für Wohnungsunternehmen insbesondere der § 1 Abs. 11 GwG inhaltlich erweitert. Bislang waren dort "Immobilienmakler" als Personen definiert, die gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken (und grundstücksgleichen Rechten) vermitteln ("Kaufmakler"). Diese Definition wurde nun um die sogenannten "Mietmakler" erweitert, sodass seit dem 1.1.2020 auch Vermittler von Miet- beziehungsweise Pachtverträgen unter den Begriff des Immobilienmaklers zu subsumieren sind. Außerdem fällt nunmehr auch die Vermittlung gewerblicher Räume oder Wohnräume unter die Definition.

Unabhängig von der 5. EU-Geldwäscherichtlinie hatte das Bundesfinanzministerium schon im Oktober 2019 in der ersten Nationalen Risikoanalyse die Anfälligkeit des Immobiliensektors besonders für Geldwäsche festgestellt ...

Jetzt weiterlesen
Dies ist ein Beitrag aus der Zeitschrift Die Wohnungswirtschaft.
DW 10 2020

DW Die Wohnungswirtschaft steht für Informationen rund ums Wohnen aus Politik, Verbänden und Unternehmen. Marketing, EDV und Managementstrategien werden ebenso behandelt wie Rechtsprechung in der Wohnungswirtschaft.

Abonnieren Sie das Magazin, um den Beitrag vollständig zu lesen
Schlagworte zum Thema:  Geldwäsche, Wohnungswirtschaft