Steuerliche Einordnung des Betriebs eines privaten Seniorenheims
Betrieb "Betreutes Wohnen"
Das Schleswig- Holsteinische FG hat sich mit dem Fall eines Betriebs "Betreutes Wohnen" befasst. Mit dem Betrieb wurden gewerbliche Einkünfte erzielt und nach § 4 Abs. 3 ermittelt. Einerseits wurden Leistungen durch sog. Seniorenmietverträge erbracht. Hier wurden Zimmer und entsprechende Gegenstände vermietet. Andererseits wurden auch noch Wahlleistungsverträge angeboten, die verschiedene Leistungen wie z.B. ein Notruftelefon beinhalten. Diese gesonderten Leistungen konnte der Bewohner nach Bedarf wählen und dann vertraglich vereinbaren. Allerdings erfolgte dann im Einzelnen sowohl die vertragliche Gestaltung und Abrechnung des Leistungsangebots uneinheitlich, als auch die Kostenübernahme. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden diverse Streitpunkte aufgegriffen. Das Gericht hat nun folgende Punkte in einem rechtskräftigen Beschluss klargestellt:
- Die Pflegegelder sind als Betriebseinnahmen zu befassen.
- Die Qualifikation von erhaltenen Pflegegeldern als durchlaufende Posten kommt nur dann in Betracht, wenn die Gelder im Namen und auf Rechnung eines anderen vereinnahmt werden und die konkrete Einnahme mit einer Ausgabe zu einem einheitlichen Vorgang verklammert werden kann.
- Einnahmen aus Seniorenmietverträgen einerseits und aus Wahlverträgen andererseits sind umsatzsteuerlich voneinander zu trennen.
- Leistungen, die aufgrund der Seniorenmietverträge erbracht werden, können nochmals in Vermietungsleistungen und Betreuungsleistungen zu trennen sein, wenn nicht die Raumüberlassung hinter die vom Heimbetreiber zu erbringenden Pflege- und Betreuungsleistungen zurücktritt. Eine teilweise Steuerfreiheit ist dann möglich.
Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss v. 29.1.2019, 4 V 135/17, Juli-Newsletter des FG
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