Wasserkosten: Vermieter muss größere Messdifferenz selbst tragen
Hintergrund
Der Vermieter einer Wohnung verlangt von der Mieterin eine Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung.
Laut Hauptwasserzähler wurden in dem Objekt im Abrechnungszeitraum 418 Kubikmeter Wasser verbraucht. Die Summe des von den Zwischenzählern erfassten Verbrauchs beträgt lediglich 318 Kubikmeter. Die auf die Differenz zwischen Hauptzähler und Summe der Zwischenzähler entfallenden Wasserkosten hat der Vermieter auf die Mieter umgelegt. Die Mieterin im vorliegenden Fall weigert sich, den insoweit auf sie entfallenden Anteil von 135 Euro zu tragen.
Entscheidung
Das AG Rheine gibt der Mieterin Recht.
Der Vermieter kann die auf die Differenz entfallenden Wasserkosten nur dann auf die Mieter umlegen, wenn die Abweichung zwischen der vom Hauptzähler angezeigten Verbrauchsmenge und der Verbrauchsmenge der Summe der Einzelwasserzähler nicht über ein vertretbares Maß hinausgeht. Das folgt aus dem Rechtsgedanken, dass der Vermieter solche Betriebskosten selbst tragen muss, die durch eine nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung eines Gebäudes entstehen oder die nicht im Zusammenhang mit dem Verbrauch der Mieter anfallen.
Wenn die vom Hauptzähler gemessene Verbrauchsmenge die Summe der von den Wohnungszählern gemessenen Werte um mehr als 20 Prozent überschreitet, besteht Anlass für Bedenken. In diesem Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die vom Hauptwasserzähler angezeigte Verbrauchsmenge die Summe der durch die Einzelzähler angezeigten Wohnungsverbrauchsmengen nur deshalb überschreitet, weil die Anlagen durch unterlassene Instandhaltung von Leitungen, Dichtungen oder Ventilen einen Verlust aufweisen, der nicht mehr im Zusammenhang mit dem Einzelverbrauch der Mieter steht.
Im vorliegenden Fall liegt die Messdifferenz deutlich über 20 Prozent, so dass die Mieterin die Differenz nicht anteilig tragen muss.
(AG Rheine, Urteil v. 26.1.2015, 10 C 331/14)
Lesen Sie auch:
Vermieter haftet für überhöhten Wasserverbrauch nur bei Verschulden
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
708
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
638
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
560
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
386
-
Verwaltungskostenpauschale 2026: Kostenmiete steigt mit Tabelle
324
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
302
-
Aufgaben und Pflichten des Verwaltungsbeirats
284
-
Balkonsanierung: Pflichten, Rechte und Kostenverteilung
272
-
Begründung der Mieterhöhung: So wird sie rechtens erklärt
271
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
269
-
Neue CO2-Kostenaufteilung: Gasheizung wirtschaftlich riskant
09.09.2026
-
§ 35a EStG: Steuerbonus soll 2027 sinken
08.09.2026
-
BGH stärkt WEGs: Interne Rundfunkweiterleitung lizenzfrei
07.09.2026
-
Vermietung an Angehörige: Die 66-Prozent-Regel
02.09.2026
-
Besichtigungsrecht: Was Vermieter dürfen – und was nicht
01.09.2026
-
Angst vor Hacks bremst Smart-Home-Boom
26.08.2026
-
Geodaten statt GIS: Lageanalyse für Immobilienprofis
24.08.2026
-
Starkes Wachstum, überlastetes Personal
20.08.2026
-
Mieter dürfen immer nach Mietpreisbremsen-Ausnahmen fragen
19.08.2026
-
Blumenkästen am Balkon: Was das Nachbarrecht erlaubt
17.08.2026