Vermieter muss unberechtigte Abmahnung nicht zurücknehmen

Ein Mieter kann vom Vermieter nicht verlangen, eine – unberechtigte – Abmahnung zurückzunehmen. Die diesbezügliche Rechtsprechung zum Arbeitsrecht ist nicht auf das Mietrecht übertragbar.

Hintergrund

Der Vermieter einer Wohnung hatte die Mieter abgemahnt, weil diese am Briefkasten eine Außenwerbung angebracht hatten und hierin eine unzulässige gewerbliche Nutzung zu sehen sei.

Die Mieter halten die Abmahnung für unberechtigt und ließen diese durch einen Rechtsanwalt zurückweisen. Sie verlangen vom Vermieter die Erstattung der hierfür angefallenen Anwaltskosten.

Entscheidung

Die Mieter können keine Erstattung der Anwaltskosten verlangen. Zum einen war die Abmahnung bereits nicht pflichtwidrig. Für eine gewerbliche Nutzung der Wohnung sprach bereits die Außenwerbung am Briefkasten. Die Nutzung als postalische Adresse genügt schon für eine entsprechende Annahme. Die Entgegennahme von Post stellt jedenfalls einen – wenn ggf. auch geringfügigen – Teil der gewerblichen Tätigkeit des Mieters dar. Diese Außenwerbung stellt die vom Vermieter grundsätzlich nicht hinzunehmende Außenwirkung her.

Zudem hat ein Mieter – anders als ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber – gegenüber dem Vermieter keinen Anspruch auf Unterlassung oder Rücknahme einer Abmahnung, ebenso wie er im Rechtsstreit keinen Anspruch auf Feststellung darüber hat, dass eine Abmahnung zu Unrecht erfolgt sei.

Die ausgeprägten Fürsorgepflichten des Arbeitgebers und die damit einhergehende persönlichkeitsrechtliche Pflichtenbindung finden sich im Mietrecht nicht in annähernder Weise und gebieten deshalb keine Übertragung der diesbezüglichen arbeitsrechtlichen Rechtsprechung auf das Mietrecht.

Die Vertragsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind wesentlich verschieden zu dem Mietverhältnis über Wohnraum. Der Arbeitnehmer schuldet dem Arbeitgeber seine aufgrund seiner Fähigkeiten und Fertigkeiten ermöglichten Arbeitsleistungen. Seine vertragliche Schuld hängt deshalb wesentlich von seiner Persönlichkeit und Arbeitskraft ab und deren Bewertung ist deshalb wesentlich für die Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Eine derartige Verknüpfung mit der Persönlichkeit des Mieters, seinen Fähigkeiten und Fertigkeiten, stellt das Mietverhältnis unverkennbar nicht her. Der Mieter schuldet im Wesentlichen die Bezahlung der Miete.

(LG Berlin, Urteil v. 13.3.2015, 65 S 396/14)


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