Vermieter muss unberechtigte Abmahnung nicht zurücknehmen
Hintergrund
Der Vermieter einer Wohnung hatte die Mieter abgemahnt, weil diese am Briefkasten eine Außenwerbung angebracht hatten und hierin eine unzulässige gewerbliche Nutzung zu sehen sei.
Die Mieter halten die Abmahnung für unberechtigt und ließen diese durch einen Rechtsanwalt zurückweisen. Sie verlangen vom Vermieter die Erstattung der hierfür angefallenen Anwaltskosten.
Entscheidung
Die Mieter können keine Erstattung der Anwaltskosten verlangen. Zum einen war die Abmahnung bereits nicht pflichtwidrig. Für eine gewerbliche Nutzung der Wohnung sprach bereits die Außenwerbung am Briefkasten. Die Nutzung als postalische Adresse genügt schon für eine entsprechende Annahme. Die Entgegennahme von Post stellt jedenfalls einen – wenn ggf. auch geringfügigen – Teil der gewerblichen Tätigkeit des Mieters dar. Diese Außenwerbung stellt die vom Vermieter grundsätzlich nicht hinzunehmende Außenwirkung her.
Zudem hat ein Mieter – anders als ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber – gegenüber dem Vermieter keinen Anspruch auf Unterlassung oder Rücknahme einer Abmahnung, ebenso wie er im Rechtsstreit keinen Anspruch auf Feststellung darüber hat, dass eine Abmahnung zu Unrecht erfolgt sei.
Die ausgeprägten Fürsorgepflichten des Arbeitgebers und die damit einhergehende persönlichkeitsrechtliche Pflichtenbindung finden sich im Mietrecht nicht in annähernder Weise und gebieten deshalb keine Übertragung der diesbezüglichen arbeitsrechtlichen Rechtsprechung auf das Mietrecht.
Die Vertragsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind wesentlich verschieden zu dem Mietverhältnis über Wohnraum. Der Arbeitnehmer schuldet dem Arbeitgeber seine aufgrund seiner Fähigkeiten und Fertigkeiten ermöglichten Arbeitsleistungen. Seine vertragliche Schuld hängt deshalb wesentlich von seiner Persönlichkeit und Arbeitskraft ab und deren Bewertung ist deshalb wesentlich für die Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Eine derartige Verknüpfung mit der Persönlichkeit des Mieters, seinen Fähigkeiten und Fertigkeiten, stellt das Mietverhältnis unverkennbar nicht her. Der Mieter schuldet im Wesentlichen die Bezahlung der Miete.
(LG Berlin, Urteil v. 13.3.2015, 65 S 396/14)
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
964
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
907
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
754
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
437
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige Klauseln im Mietvertrag
400
-
Balkonsanierung: Pflichten, Rechte und Kostenverteilung
389
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
369
-
Blumenkästen am Balkon: Das gilt für Mieter und WEGs
368
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
353
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
349
-
KI-Agenten werden die Zukunft der Verwaltung prägen
18.06.2026
-
Müllgebühren-Ranking: 100 Städte im Vergleich
18.06.2026
-
Facility Services 2026 – Wachstum unter Druck
15.06.2026
-
Verwalter müssen sich auch künftig fortbilden, Makler nicht
12.06.20261
-
WM, Feiern & Mietrecht
11.06.2026
-
Hitzeschutz: Regeln und geförderte Maßnahmen
11.06.2026
-
Digitale Reife im Facility Management nimmt zu
08.06.2026
-
Nachforderung von Grundsteuer nach Einspruch gegen Bescheid
08.06.2026
-
Wirtschaftlichkeitsgebot zwingt nicht zu Vergleichsangeboten
02.06.2026
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
26.05.2026