Vermieter muss schlechte Bewertung im Internet hinnehmen
Hintergrund: Mieter bewertet Vermieter schlecht
Der Mieter gewerblicher Räume stritt 2008 mit dem Vermieter vor Gericht über die Rückzahlung der Kaution. In einem Vergleich verpflichtete sich der Vermieter, an den Mieter 1.100 Euro zu zahlen. Kurz danach bot der Vermieter die Zahlung von 55 Monatsraten zu je 20 Euro an, da er den Betrag nicht auf einmal zahlen könne. Daraufhin erstattete der Mieter Strafanzeige und beauftragte den Gerichtsvollzieher. Bis Ende Februar 2009 zahlte der Vermieter den geschuldeten Betrag vollständig. Im März stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein.
Im Jahr 2012 berichtete der Mieter über diesen Vorgang auf Internet-Portalen, die die Möglichkeit bieten, Firmen zu suchen und eine Bewertung abzugeben. Der Mieter nutzte für seine Äußerungen jeweils die Bewertungsfunktion:
„Ende 2007 war ich leider gezwungen Herrn … bezüglich der Rückgabe meiner Mietkaution vor dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek zu verklagen. Im November 2008 bekam ich dann vom Amtsgericht … einen Titel, der Herr … verpflichtete, 1.100 Euro an mich zu zahlen. Am 3.1.2009 bekam ich einen Brief von Herrn …, in dem er angeboten hat, die 1.100 Euro in 55 Monatsraten á 20 Euro zu bezahlen, da es ihm zur Zeit nicht möglich ist, die 1.100 Euro in einer Summe zu zahlen. Erst nach Einschalten der Staatsanwaltschaft … und dem zuständigen Gerichtsvollzieher hat Herr … dann Ende Februar 2009 gezahlt. Mit Herrn … werde ich bestimmt keine Geschäfte mehr machen.“
Der Vermieter hat den Mieter daraufhin auf Unterlassung dieser Äußerungen verklagt. Er bekam vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Recht. Hiergegen legte der Mieter Verfassungsbeschwerde ein. Er sieht sich in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt.
Entscheidung: Mieter durfte Probleme öffentlich machen
Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg. Die Unterlassungsurteile verletzen die Meinungsfreiheit des Mieters.
Die Behauptung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre ist grundsätzlich hinzunehmen. Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zum Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht.
Hier drohte dem Vermieter kein unverhältnismäßiger Verlust an sozialer Achtung. Auch seine namentliche Nennung stand nicht außer Verhältnis zum geschilderten Verhalten. Durchaus kann ein öffentliches Informationsinteresse möglicher Kunden des Vermieters zu bejahen sein.
Auch wenn der Mieter erst drei Jahre nach dem Prozess über die Mietkaution über seine Erfahrungen mit dem Vermieter berichtet hat, überwiegt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Vermieters nicht. Es würde den Mieter unverhältnismäßig in seiner Meinungsfreiheit einschränken, wenn er nach einer solchen Zeitspanne von ihm erlebte unbestritten wahre Tatsachen nicht mehr äußern dürfte.
Das Landgericht muss nun erneut über die Unterlassungsklage entscheiden und dabei die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigen.
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 29.6.2016, 1 BvR 3487/14)
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