Vermieter muss nur ausnahmsweise Kopien versenden  65 S 233/13

Nur im Ausnahmefall kann der Mieter preisfreien Wohnraums vom Vermieter verlangen, ihm Kopien der Belege zur Betriebskostenabrechnung zu übersenden. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Parteien zerstritten sind.

Hintergrund

Der Mieter einer Wohnung verlangt vom Vermieter die Übersendung von Belegen, die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegen. Der Mieter ist gehbehindert und auf einen Rollstuhl angewiesen.

Zwischen dem Vermieter und dem Mieter ist es im Lauf des Mietverhältnisses zu vielerlei Differenzen gekommen, nicht nur über die Betriebskostenabrechnung. So bestand bzw. besteht Streit über die Gewährleistung eines (weiteren) barrierefreien Zugangs zur Wohnung, die Verpflichtung und den Umfang der Schneeräumung, die Instandsetzung eines Rolltores, die Hinderung des Zugangs zum Autostellplatz des Mieters, wiederholtes unbefugtes Betreten der Mietsache durch den Vermieter sowie den Nachweis der Kautionsanlage. Wegen dieser Punkte kam es auch zu anderweitigen Rechtsstreitigkeiten, ferner steht eine Strafanzeige wegen Körperverletzung im Raum.

Der Mieter meint, wegen dieser Umstände sei es ihm unzumutbar, die Belege zur Betriebskostenabrechnung beim Vermieter einzusehen. Er verlangt die Übersendung von Kopien gegen Kostenerstattung.

Entscheidung

Das LG Berlin gibt dem Mieter Recht.

Grundsätzlich hat ein Mieter preisfreien Wohnraums - anders als im preisgebundenen Wohnraum - keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung. Ein solcher Anspruch besteht nur ausnahmsweise dann, wenn ihm die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann. Wann die Grenze der Unzumutbarkeit überschritten ist, ist jeweils im Einzelfall abzuwägen.

Im vorliegenden Fall überwiegt ausnahmsweise das Interesse des Mieters, die Belege anhand von übersandten Kopien zu prüfen. Zum einen ist das Erreichen des Büros des Vermieters für den Mieter aufgrund seiner Gehbehinderung mit erheblichen Mühen verbunden. Ob dies allein schon ausreicht, ein Interesse an der Übersendung von Kopien zu begründen, konnte das Gericht offen lassen. Weiter war nämlich zu berücksichtigen, dass angesichts der zahlreichen Differenzen zwischen Vermieter und Mieter nicht damit zu rechnen war, dass die Parteien etwaige Unklarheiten über strittige Punkte der Abrechnung bei einer Belegeinsicht beim Vermieter im persönlichen Gespräch klären.

Aus diesem Gesamtbild ergibt sich ausnahmsweise ein Anspruch des Mieters darauf, dass ihm der Vermieter die Belege der aktuellen sowie künftigen Betriebskostenabrechnungen in Kopie übersendet – Zug um Zug gegen Erstattung von Kopierkosten von 0,25 Euro pro Seite.

(LG Berlin, Urteil v. 11.6.2014, 65 S 233/13)

Schlagworte zum Thema:  Betriebskostenabrechnung, Mietrecht