Vermieter muss nicht verraten, wer sich beschwert hat
Hintergrund
Der Mieter einer Münchner Wohnung wurde von der Vermieterin schriftlich aufgefordert, die Belästigung anderer Mieter und Nachbarn zu unterlassen. Sie drohte mit einer Abmahnung und bei weiteren Verstößen mit fristloser Kündigung. Der Mieter wollte daraufhin wissen, wer genau was über ihn gesagt hatte. Die Vermieterin verweigerte jedoch die Auskunft - auch, weil die betroffenen Mieter und Nachbarn sie aus Angst vor dem Mieter um Vertraulichkeit gebeten hätten. Der Mieter zog vor Gericht und verlangte Auskunft.
Entscheidung
Die Klage auf Auskunft hatte keinen Erfolg. Es besteht kein Auskunftsanspruch aufgrund des Mietverhältnisses. Die Vermieterin hat gegenüber ihren Mietern auch eine Fürsorgepflicht - und es droht weitere Gefahr für den Hausfrieden, sollte sie Ross und Reiter nennen.
Dem Mieter ist zuzumuten abzuwarten, ob die Vermieterin die Beschwerden tatsächlich als Anlass für eine spätere Kündigung nimmt. Erst wenn es zu einer Kündigung und einem anschließenden Räumungsprozess kommt, müssen die behaupteten Anschuldigungen von der Vermieterin konkret bewiesen werden.
(AG München, Urteil v. 8.8.2014, 463 C 10947/14)
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