Vermieter darf Interessenten nach Kündigung fragen
Hintergrund
Die Vermieterin und die Mieterin einer Wohnung streiten darüber, ob die Vermieterin den Mietvertrag wirksam angefochten hat.
Mit Mietvertrag vom 18.2.2013 hat die Mieterin ab 1.3.2013 eine Wohnung angemietet. In der zuvor ausgefüllten Mieterselbstauskunft hatte sie die Frage, ob ihr in ihrem derzeitigen Mietverhältnis gekündigt worden sei, mit „nein“ beantwortet. Tatsächlich hatte der bisherige Vermieter das Mietverhältnis fristlos gekündigt. Strittig ist, ob sich das bisherige Mietverhältnis gemäß § 545 BGB durch Fortsetzung des Gebrauchs verlängert oder der bisherige Vermieter lediglich eine Räumungsfrist gewährt hat.
Am 28.2.2013 hat die Vermieterin den neuen Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und das Mietverhältnis hilfsweise fristlos und nochmals hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt.
Die Mieterin will nun per einstweiliger Verfügung erreichen, dass ihr die Vermieterin die zum 1.3.2013 angemietete Wohnung überlässt.
Entscheidung
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Vermieterin hat den Mietvertrag vor Übergabe der Wohnung wirksam wegen Täuschung angefochten.
Unabhängig davon, ob das bisherige Mietverhältnis tatsächlich durch die Kündigung beendet wurde oder sich das Mietverhältnis durch Fortsetzung des Gebrauchs stillschweigend verlängert hatte, hat die Mieterin die ihr gestellte Frage unzutreffend beantwortet.
Gefragt wurde in der Mieterselbstauskunft nämlich nicht danach, ob eine ausgesprochene Kündigung wirksam war oder ob die Kündigung das derzeitige Mietverhältnis beendet hat, sondern schlicht und einfach danach, ob der Antragstellerin in ihr derzeitiges Mietverhältnis gekündigt wurde. Diese Frage hat die Mieterin unzutreffenderweise mit „nein“ beantwortet. § 545 BGB bewirkt nicht, dass ein neues Mietverhältnis begründet wird, sondern das beendete Mietverhältnis gilt kraft Gesetzes auf unbestimmte Zeit verlängert.
Die Frage war auch zulässig. Zwar werden einem Mieter mit der Frage nach der Kündigung des bisherigen Mietverhältnisses und dem Kündigungsgrund Informationen aus seinem persönlichen Lebensbereich abverlangt. Auf der anderen Seite hat der Vermieter ein gewichtiges Interesse zu erfahren, ob es im vorherigen Mietverhältnis Probleme gegeben hat, insbesondere solche, die den Vermieter zur Kündigung bewogen haben.
Außerdem konnte die Vermieterin das Mietverhältnis auch nach § 543 Abs. 1 BGB kündigen. Die falsche Beantwortung einer zulässigerweise gestellten Frage stellt einen Kündigungsgrund dar, wenn die Falschauskunft von wesentlicher Bedeutung für den Fortbestand des Mietverhältnisses war. Dies ist vorliegend zu bejahen. Es ist dem Vermieter nicht zuzumuten, sich einen Mieter ins Haus zu holen, mit dem es in der Vergangenheit schwerwiegende Probleme gegeben hat.
(AG Kaufbeuren, Beschluss v. 7.3.2013, 6 C 272/13)
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