Geringere Verkehrssicherungspflicht auf Abkürzung
Hintergrund: Auf Abkürzung gestürzt
Der Kläger verlangt von einer Wohnungseigentümergemeinschaft Schadensersatz und Schmerzensgeld. Er behauptet, bei Schnee und Eis auf einem Garagenvorplatz der WEG gestürzt zu sein und sich hierbei erhebliche Verletzungen zugezogen zu haben. Der Garagenvorplatz schließt unmittelbar an eine öffentliche Straße an. Fußgänger, die mit den Garagen und der WEG nichts zu tun haben, nutzen den Vorplatz regelmäßig als Abkürzung.
Am Tag des Sturzes waren weder der Garagenvorplatz noch der angrenzende Gehweg von Schnee und Eis geräumt.
Der Kläger meint, die WEG habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und müsse daher für die Folgen des Sturzes aufkommen.
Entscheidung: Keine Räum- und Streupflicht auf Schleichweg
Die Klage hat keinen Erfolg. Der WEG ist keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen.
Zwar kann eine tatsächliche Duldung der Nutzung eines Privatgrundstücks durch Unbefugte genügen, um Sicherungspflichten auch auf Benutzer eines Grundstücks zu erstrecken, die dieses zwar im Grundsatz unbefugt nutzen, aber geduldet werden. Der Grundsatz, dass Verkehrssicherungspflichten nicht gegenüber Personen gelten, die sich unbefugt auf einem Grundstück aufhalten, gilt dann nicht, wenn der Verkehrssicherungspflichtige erkennen kann, dass die Beschränkungen der Verkehrswidmung nicht beachtet werden. Damit ist aber noch nichts über den Umfang der hierdurch grundsätzlich ausgelösten Verkehrssicherungspflichten gesagt.
An den Inhalt der Sicherungspflichten dürfen bei bloßer Duldung privaten Verkehrs keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Die Anforderungen, die an die konkreten Sicherungsmaßnahmen auf einem dem allgemeinen (Fußgänger-)Verkehr gewidmeten öffentlichen Gehweg gestellt werden, können hierauf nicht übertragen werden. Vielmehr muss der unbefugte Nutzer die private Verkehrsfläche grundsätzlich so hinnehmen, wie er sie vorfindet. Daher besteht in der Regel keine Räum- und Streupflicht für private Wege, die rein der Abkürzung oder Bequemlichkeit dienen.
Eine Verletzung der Räum- und Streupflicht kann der WEG auch nicht deshalb vorgeworfen werden, weil der angrenzende öffentliche Gehweg nicht geräumt war. Dies würde nämlich bedeuten, dass die Verkehrssicherungspflicht, die für die öffentlichen Flächen gilt, auf private Grundstückseigentümer übertragen würde.
(OLG Hamm, Urteil v. 16.5.2013, 6 U 178/12)
Lesen Sie auch:
-
Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen hat Grenzen
797
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
792
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: die Rechtslage
707
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
661
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
610
-
Umsatzsteuer in der Nebenkostenabrechnung bei Gewerbemiete
588
-
Jahresabrechnung nach Verwalterwechsel
5841
-
Verkehrssicherungspflicht bei Glatteis und Schnee
483
-
Vermieter muss Heizkosten korrekt verteilen
437
-
Wertsicherungsklausel im Gewerbemietvertrag
370
-
Blackout: Was Vermieter wissen sollten
13.01.2026
-
Digitalisierung entlastet Hausverwaltungen bei der Jahresabrechnung
08.01.2026
-
Winter vor Gericht: Urteile rund um Eis und Schnee
31.12.2025
-
Grundsteuererlass bei Mietausfall oder Leerstand
30.12.2025
-
Betriebskosten steigen: das darf abgerechnet werden
18.12.2025
-
Kein Zurückbehaltungsrecht am Hausgeld
09.12.2025
-
Weiterbildungspflicht abschaffen oder nicht?
02.12.2025
-
Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Mietkaution
01.12.2025
-
Anlage und Verzinsung der Mietkaution
01.12.2025
-
Mietkaution in der Steuererklärung
01.12.2025