Tauben füttern auf dem Balkon einer Eigentumswohnung ist verboten
Hintergrund: Eigentümer füttert Tauben auf dem Balkon
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt von einem Eigentümer, das Füttern von Tauben auf seinem Balkon zu unterlassen.
Der Eigentümer hat auf seinem Balkon Wassergefäße als Vogeltränken aufgestellt, an der Decke Meisenknödel sowie einen Behälter mit Sonnenblumenkernen und Käse aufgehängt und in den Blumenkästen Rosinen ausgelegt. Auf dem Balkon halten sich täglich viele Tauben auf.
In der Hausordnung heißt es: „Das Füttern von Tauben und Möwen auf dem Grundstück oder von Wohnungen aus ist nicht gestattet.“
Die WEG verlangt, dass der Eigentümer die Fütterung von Tauben auf seinem Balkon einstellt. Hausdach und Balkon seien bereits erheblich durch Taubenkot verschmutzt. Es sei bekannt, dass Taubenkot ein intensiver Überträger von Keimen und Krankheiten ist. Zudem verstoße der Eigentümer gegen das Taubenfütterungsverbot der Stadt München.
Der Eigentümer änderte sein Verhalten jedoch nicht. Er reinige seinen Balkon jeden Tag mit einem Spachtel. Außerdem streue er Kalkpulver, um Schäden vorzubeugen. Verschmutzungen des Dachs seien ausschließlich die Folge davon, dass es sich um ein Flachdach und kein Satteldach handele. Es sei bloße Panik-Macherei, Taubenkot als Überträger von Krankheiten anzusehen.
Entscheidung: Taubenfüttern auf dem Balkon ist verboten
Die Unterlassungsklage der WEG hat Erfolg.
Der Eigentümer muss es unterlassen, auf dem Balkon oder aus der Wohnung heraus verwilderte Tauben zu füttern und Tauben durch das Auslegen von Futter und Lebensmitteln anzulocken.
Zum einen liegt in der Fütterung der Tauben ein Verstoß gegen die Hausordnung. Zum anderen hat die WEG einen gesetzlichen Anspruch auf Unterlassen der Taubenfütterung. Die Mitglieder einer WEG bilden eine soziale Gemeinschaft. Damit besteht zwischen ihnen eine Sonderverbindung, innerhalb derer allgemein eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme gilt.
Durch das Auslegen von Vogelfutter, das Bereitstellen von Wasser und das Aufstellen von Nist- und Brutgelegenheiten verletzt der Eigentümer das Rücksichtnahmegebot des § 14 WEG (siehe hierzu auch das AG Bottrop zum Anlocken von Katzen). Durch diese Maßnahmen lockt der Eigentümer Tauben in nicht kontrollierbarer Zahl an. Damit besteht nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nur die konkrete Gefahr der vermehrten Verschmutzung des Gemeinschaftseigentums und des Sondereigentums anderer Wohnungseigentümer, sondern auch eine konkrete Gesundheitsgefährdung etwa durch von Tauben verbreitete Parasiten wie Taubenzecken und -flöhen oder durch Taubenkot. Dies ist allgemein bekannt und bedarf keines Beweises.
(AG München, Urteil v. 23.9.2015, 485 C 5977/15 WEG)
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