Rauchverbot auf der Eigentümerversammlung 1 S 296/12

Wohnungseigentümer haben einen Anspruch auf ein allgemeines Rauchverbot auf Eigentümerversammlungen. Sie müssen sich nicht darauf verweisen lassen, dies auf jeder Versammlung neu zu beantragen.

Hintergrund

Mehrere Wohnungseigentümer verlangen von den anderen Eigentümern, einem generellen Rauchverbot auf den Eigentümerversammlungen in der Gemeinschaft zuzustimmen. Die übrigen Eigentümer meinen, es bestehe kein Anspruch auf ein allgemeines Rauchverbot, sondern es müsse in den jeweiligen Versammlungen einzeln beantragt werden.

Entscheidung

Das LG Dortmund bejaht einen Anspruch auf ein allgemeines Rauchverbot auf Eigentümerversammlungen und verpflichtet die anderen Eigentümer, dem folgenden Beschlussantrag zum Rauchverbot zuzustimmen:

"Die Eigentümer beschließen für die Dauer der Eigentümerversammlungen ein Rauchverbot. Die Versammlungen sind bei Bedarf auf Antrag der Raucher um jeweils fünf Minuten zu unterbrechen, um außerhalb des Versammlungsraumes rauchen zu können."

Den Eigentümern kann nicht zugemutet werden, sich den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens auszusetzen. Passivrauchen in geschlossenen Räumen wird nach heute herrschender wissenschaftlicher Überzeugung als gesundheitsgefährdend eingestuft. Die Ablehnung des Rauchverbots kommt damit einem bewussten Ausschluss der klagenden Eigentümer von den Eigentümerversammlungen gleich. Dies würde in letzter Konsequenz dazu führen, dass die dort gefassten Beschlüsse nichtig wären, wenn die Eigentümer zukünftige Versammlungen wegen Rauchens verlassen.

Keine Entscheidung über Rauchverbot in jeder Versammlung

Die Eigentümer können auch nicht darauf verwiesen werden, in der jeweiligen Eigentümerversammlung einen Antrag zu stellen, da dann die Gefahr besteht, dass der Antrag abgelehnt wird und sie somit nicht an der Versammlung teilnehmen können. Zwar könnten sie dann wiederum gegen die dort gefassten Beschlüsse vorgehen bzw. wären diese nichtig. Eine solches Vorgehen kann aber nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Hier hat der Minderheitenschutz Vorrang. Dem Interesse der Raucher wird auch ausreichend Rechnung getragen durch die ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit, die Sitzung bei Bedarf für 5 Minuten für eine Zigarettenpause zu unterbrechen.

(LG Dortmund, Urteil v. 19.11.2013, 1 S 296/12)