Photovoltaikanlage: Rückforderung von Einspeisevergütung

Solange der Betreiber einer Photovoltaikanlage diese nicht bei der Bundesnetzagentur gemeldet hat, hat er keinen oder nur einen reduzierten Anspruch auf Einspeisevergütung nach dem EEG. Zu Unrecht erhaltene Fördergelder muss er zurückzahlen.

Hintergrund: Photovoltaikanlage nicht gemeldet

Ein Landwirt aus Schleswig-Holstein betreibt auf seinem Grundstück seit 2012 eine Photovoltaik-Dachanlage. Den damit erzeugten Strom speist er in das Stromnetz ein. Für den eingespeisten Strom zahlte der Netzbetreiber für Juni 2012 bis November 2014 eine Einspeisevergütung nach den Fördersätzen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) von insgesamt 52.400 Euro. Im Herbst 2014 stellte der Netzbetreiber fest, dass der Landwirt die Anlage nicht bei der Bundesnetzagentur gemeldet hatte.

Nach der bis Juli 2014 geltenden Fassung des EEG hat eine fehlende Anmeldung zur Folge, dass der eingespeiste Strom nur nach dem Marktwert vergütet wird, nach der von August 2014 bis Dezember 2016 geltenden Fassung des EEG entfällt der Vergütungsanspruch ganz, solange die Anlage nicht bei der Bundesnetzagentur angemeldet ist.

Wegen der unterbliebenen Meldung korrigierte der Netzbetreiber seine Abrechnungen dahingehend, dass für den Zeitraum bis Juli 2014 nur eine Vergütung nach dem Marktwert und für den Zeitraum August bis November 2014 gar keine Vergütung zu zahlen sei. Er fordert von dem Landwirt 45.500 Euro zurück.

Vor der Inbetriebnahme der Anlage hatte der Landwirt unter anderem ein Formblatt mit Angaben zu seiner Anlage ausgefüllt. Darin hatte er die Frage, ob die Anlage der Bundesnetzagentur gemeldet sei, bejaht.

Entscheidung: Betreiber muss EEG-Vergütung zurückzahlen

Der Landwirt muss die Einspeisevergütung in der geforderten Höhe zurückzahlen.

Das EEG macht den Anspruch der Betreiber neuer Photovoltaikanlagen auf (vollständige) Einspeisevergütung davon abhängig, dass diese den Standort und die Leistung ihrer Anlage der Bundesnetzagentur melden. Verstöße werden dadurch sanktioniert, dass die Einspeisevergütung auf den Marktwert beziehungsweise seit August 2014 auf null reduziert wird.

Der Gesetzgeber sah eine zeitnahe und umfassende Registrierung neuer Anlagen und dementsprechend eine starke Sanktionierung versäumter Meldungen als erforderlich an, um das System des so genannten "atmenden Deckels" umzusetzen. Dieser sieht vor, dass die Einspeisevergütung allmählich abgesenkt wird; je mehr Anlagen gebaut werden, desto stärker soll die Vergütung sinken. Die Rückforderung dient nicht dem Interesse des Netzbetreibers, sondern dem Interesse der Allgemeinheit, das System des EEG-Belastungsausgleichs nicht mit gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütungen zu belasten und so die Kosten der Energiewende möglichst gering zu halten.

Der Netzbetreiber musste auch nicht besonders über die Meldepflicht aufklären. Es obliegt dem Betreiber der Anlage, sich über die geltende Rechtslage und die Voraussetzungen für eine EEG-Förderung kundig zu machen.

(BGH, Urteil v. 5.7.2017, VIII ZR 147/16)

Zahlreiche PV-Anlagen verspätet gemeldet

Dieser Fall ist nach Mitteilung des BGH nur einer aus einer Serie ähnlicher in Karlsruhe anhängiger Fälle, in denen Netzbetreiber Einspeisevergütung zurückfordern.

Laut Mitteilung der Bundesregierung ist die verspätete Meldung neuer Photovoltaikanlagen weit verbreitet. Demnach gingen deutschlandweit zwischen Januar 2015 und Oktober 2016 über 13.000 Meldungen neuer Anlagen mehr als drei Wochen zu spät ein.

Sanktion für unterlassene Meldung seit 2017 entschärft

Seit 1.1.2017 gilt eine neue Fassung des EEG. Danach wird die Einspeisevergütung nur um 20 Prozent gekürzt, wenn der Betreiber seine Anlage zwar nicht der Bundesnetzagentur gemeldet, aber dem Netzbetreiber bis Ende Februar seine Endabrechnung für das vergangene Kalenderjahr erteilt hat. Solange Meldung und Abrechnung fehlen, wird die Vergütung nach wie vor auf null gekürzt.

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