Drohnenflug über fremdes Grundstück: rechtliche Lage
Wer als Grundstückseigentümer mit einer Drohne inklusive Kamera andere Grundstücke überfliegt, muss normalerweise damit rechnen, dass Nachbarn gegen ihn erfolgreich einen Anspruch auf Unterlassung geltend machen.
Wann eine Ausnahme vorliegt und was zu beachten ist, bevor die Drohne über ein Nachbargrundstück geflogen wird, zeigt eine Auswahl von Fällen, die vor Gericht gelandet sind.
Drohnenflug für Angebot zur Montage einer Photovoltaikanlage
In einem Fall vor dem Landgericht Hamburg ließ der Grundstückseigentümer durch ein Unternehmen die Drohne über das Grundstück seines Nachbarn fliegen, um mit der in der Drohne installierten Videokamera Aufnahmen von dem Dach seines Hauses zu machen.
Diese Aufnahmen wurden angefertigt, um ein Angebot über die Montage einer Photovoltaikanlage zu erstellen.
Kein Anspruch auf Unterlassung bei Überflug von Drohne
Dagegen ging der Eigentümer des betroffenen Grundstücks vor und forderte den Nachbarn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Nachdem sich dieser geweigert hatte, verklagte er ihn auf Unterlassung des Steigenlassens von Drohnen oder ähnlichen Flugobjekten in der Umgebung seines Grundstückes.
Das Gericht entschied, dass der benachbarte Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Unterlassung bezüglich des Überflugs mit einer Drohne hat. Das begründeten die Richter damit, dass ein solcher Anspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG voraussetzt, dass er dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist.
Keine Verletzung von allgemeinem Persönlichkeitsrecht
Dies verneinte das LGericht mit dem Argument, dass hier das Recht des Eigentümers auf wirtschaftliche Verwertung seines Grundstücks schützenswerter ist als das allgemeine Persönlichkeitsrecht seines Nachbarn.
Klimaschutz als sinnvoller Grund für Drohnenüberflug
Das ergebe sich daraus, dass der Einsatz der Drohne zwecks Montage einer Photovoltaikanlage wirtschaftlich sinnvoll ist und dem Klimaschutz dient.
Geringfügiger Eingriff in Persönlichkeitsrecht
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Nachbarn werde allenfalls kurzfristig und in nicht nennenswerter Weise beeinträchtigt. Er habe durch den einmaligen Einsatz der Drohne keine Überwachung zu befürchten. Von daher sei dies nicht vergleichbar mit der dauerhaften Installation einer Überwachungskamera, die sein Grundstück erfasst.
Diese Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.
(LG Hamburg, Urteil v. 29.10.2025, 315 O 151/25)
Drohnenflüge über Nachbargrundstück: weitere Fälle
Inwieweit bei dem Überflug eines Grundstücks mit einer Drohne ein Anspruch auf Unterlassung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes in Betracht kommt, dazu gibt es zwei weitere interessante Gerichtsentscheidungen.
Vermessung bei energetischer Sanierung
In einem weiteren Fall wollte ein Grundstückseigentümer eine Drohne einsetzen, um das Dach des Gebäudes zwecks Durchführung einer energetischen Sanierung zu vermessen. Der über einen Aushang informierte Bewohner einer Dachgeschosswohnung war damit nicht einverstanden. Er begehrte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen seinen Vermieter. Doch damit hatte er keinen Erfolg.
Das Amtsgericht München verneinte einen Anspruch auf Unterlassung. Es verwies darauf, dass durch den Einsatz der Drohne nicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bewohners eingegriffen wird. Dies begründete das Gericht damit, dass die schutzwürdigen Belange des Eigentümers überwiegen. Das ergebe sich daraus, dass keine risikoreiche Begehung des Daches für die Vermessung erforderlich ist.
Demgegenüber habe der betroffene Bewohner die Möglichkeit, das Anfertigen von Aufnahmen in seiner Wohnung zu verhindern. Das sei etwa dadurch möglich, dass er zu dem Zeitpunkt des einmaligen Einsatzes der Drohne seine Fenster verhängen kann. Darüber hinaus sei der Drohnenflug von wenigen Minuten für ihn weniger belastend als die ansonsten erforderliche Begehung des Daches.
(AG München, Beschluss v. 5.1.2026, 222 C 2/26).
Drohnenüberflug zum Ausspähen des Nachbarn
Anders entschied das Amtsgericht Potsdam in einem dritten Fall, in dem ein Grundstückseigentümer seine Drohne mit Kamera hobbymäßig über das Grundstück des Nachbarn fliegen ließ und dort Echtzeitaufnahmen machte. Hiergegen ging der Nachbar vor, dessen Lebensgefährtin auf einer Liege im Garten lag, der mit einem Sichtschutz versehen war.
Das Amtsgericht Potsdam entschied, dass er einen Anspruch auf Unterlassung hatte, weil dadurch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt wurde. Das ergebe sich daraus, dass die Flugdrohne nur aus privaten Gründen das Grundstück überflog.
Der Schutz der Privatsphäre gehe hier gegenüber der Handlungsfreiheit vor, wenn – wie vorliegend - das Grundstück gegen fremde Blicke abgeschirmt ist. Das Ausspähen mit einer Drohne mit Kamera sei unzulässig.
(AG Potsdam, Urteil v. 16.4.2015, 37 C 454/13)
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