Wellen im Teppichboden können Mietminderung begründen
Hintergrund
Der Vermieter und der Mieter einer Wohnung streiten unter anderem über eine Mietminderung.
Der Mieter hatte die Miete gemindert, weil der mindestens 12 Jahre alte Teppichboden verschlissen war und in einem Raum Wellen geschlagen hat.
Entscheidung
Wegen des welligen Teppichbodens ist eine Mietminderung von 5 Prozent angemessen. Eine Wellenbildung ist nicht nur ein optischer Mangel, sondern davon geht auch eine Stolpergefahr für die Wohnungsnutzer aus.
Da sich der Mangel auf einen Raum beschränkt, ist eine Minderungsquote von 5 Prozent ausreichend, um den Beeinträchtigungen, die von dem Teppichboden ausgehen, hinreichend gerecht zu werden.
In einer vom Mieter zitierten Entscheidung des OLG Celle wurde zwar wegen eines welligen Teppichbodens eine Minderung von 15 Prozent für angemessen angesehen. Dort war allerdings die Besonderheit, dass sich der mangelhafte Teppichboden in einem Alten- und Pflegeheim befand. Das Gericht stellte darauf ab, dass die Heimbewohner aufgrund ihrer Gebrechlichkeit nicht zuverlässig abschätzen konnten, wo tatsächlich eine Stolpergefahr bestand und wo nur ein optischer Mangel vorhanden war. Diese Situation ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.
(LG Darmstadt, Urteil v. 6.9.2013, 6 S 17/13)
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