Kein Austausch von Teppich gegen Laminat

Ist eine Wohnung mit Teppichboden vermietet, darf der Vermieter diesen im Rahmen der Instandhaltung nicht gegen den Willen des Mieters durch Laminat ersetzen.

Hintergrund

Die Mieterin einer Wohnung verlangt von der Vermieterin, in der Wohnung den alten, verschlissenen Teppichboden gegen einen neuen Teppichboden auszutauschen. Sie hatte die Wohnung bereits mit Teppichboden angemietet.

Die Vermieterin ist zum Austausch des Bodenbelages bereit. Allerdings lehnt das Verlegen eines neuen Teppichbodens ab und möchte statt dessen Laminat verlegen lassen, weil dieses langlebiger sei und sich besser pflegen lasse. Hiermit ist die Mieterin nicht einverstanden.

Entscheidung

Das LG Stuttgart gibt der Mieterin Recht.

Die Vermieterin muss den alten Teppichboden gegen einen neuen austauschen. Sie ist im Rahmen ihrer Erhaltungspflicht verpflichtet, den abgenutzten Teppichboden zu entfernen und einen neuen Bodenbelag einzubringen. In diesem Zusammenhang ist sie aber nicht berechtigt, den Teppichboden durch einen Laminatboden zu ersetzen.

Zwar darf der Vermieter im Rahmen der Erhaltungspflicht die Mietsache unwesentlich und ohne Wertverlust verändern. Er ist aber gehalten, bei Beseitigung von Mängeln möglichst den ursprünglichen Zustand der Mietsache wiederherzustellen. Maßnahmen, die die Mietsache wesentlich verändern, wären als Modernisierung zu werten und entsprechend formell anzukündigen.

Der Austausch von Teppich gegen Laminat stellt eine wesentliche Abweichung vom bisherigen Zustand dar. Das subjektive Wohngefühl würde erheblich verändert. Dass Teppichboden als Bodenbelag im Mietvertrag nicht ausdrücklich festgelegt ist, ist dabei unerheblich. Bereits bei Anmietung war Teppichboden vorhanden, so dass dies den vertragsgemäßen Zustand darstellt.

Selbst wenn man in der Einbringung von Laminatboden statt Teppichboden keine erhebliche Veränderung der Mietsache sehen würde, überwiegen hier die Interessen der Mieterin an der Beibehaltung des Teppichbodenbelags die Interessen der Vermieterin an der Einbringung eines Laminatbodens.

Zu Gunsten der Mieterin ist ihr Interesse zu berücksichtigen, das bisherige Wohngefühl beibehalten zu können. Insofern kann den beiden in Frage stehenden Bodenbelägen nicht objektiv ein Wertigkeitsrang zugewiesen werden. Vielmehr richtet sich die Bevorzugung des einen oder anderen Bodenbelags nach dem subjektiven Empfinden. Hier würde der subjektive Wohnwert durch das Einbringen von Laminat statt Teppich deutlich verändert.

Außerdem befürchtet die Mieterin, Laminat führe zu erhöhtem Trittschall, was wiederum die unter ihr wohnende Nachbarin belästigen könnte. Ob für die Nachbarin hinzunehmende Schallschutzwerte beim Einbringen von Laminat über- oder unterschritten würden, ist dabei zwar völlig offen, aber auch unerheblich. Es ist der Mieterin zuzugestehen, dass sie im Interesse einer konfliktfreien Nachbarschaft gesteigerte Rücksicht auf die Empfindlichkeiten der unter ihr wohnenden Nachbarin nehmen möchte.

Zu Gunsten der Vermieterin spricht, dass Laminat langlebiger ist und sich weniger abnutzt. Da die Wohnung bisher mit Teppich versehen war, ist ihr aber zuzumuten, die etwas kürzere Lebensdauer von Teppich hinzunehmen. Dass Laminat besser zu pflegen ist und bessere Hygienebedingungen bietet, kann dagegen nicht zu Gunsten der Vermieterin in die Abwägung eingestellt werden. Dieser Aspekt betrifft alleine den Pflegeaufwand der Mieterin, die den erhöhten Aufwand bei Teppich ersichtlich in Kauf zu nehmen gewillt ist.

Insgesamt überwiegen hier die Interessen der Mieterin, die Art des Bodenbelages beizubehalten. Der Vermieterin wird auch nicht willkürlich eine bestimmte Art des Bodenbelags aufgezwungen. Vielmehr muss sie sich lediglich an ihrer einmal getroffenen Entscheidung, die Wohnung mit Teppichboden auszustatten, festhalten lassen.

(LG Stuttgart, Urteil v. 1.7.2015, 13 S 154/14)

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