Geänderte Kappungsgrenze für München in Kraft
In München dürfen die Mieten ab sofort innerhalb von drei Jahren höchstens um 15 Prozent steigen. Dies ergibt sich aus der Kappungsgrenzesenkungsverordnung, die am 14.5.2013 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht worden ist. Durch die Verordnung wurde die Landeshauptstadt München zu einem Gebiet im Sinn des § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB erklärt.
Gebieten mit Wohnungsknappheit
Die Regelung wurde in die bisher schon bestehende Verordnung über die Gebiete mit gefährdeter Wohnungsversorgung (ab sofort: Verordnung über die Gebiete nach §§ 577a und 558 BGB) integriert, in der die Gebiete definiert sind, für die nach § 577a Abs. 2 BGB eine verlängerte Kündigungssperrfrist nach einer Umwandlung von vermietetem Wohnraum in Wohnungseigentum gilt.
Die Möglichkeit, in Gebieten mit Wohnungsknappheit die Kappungsgrenze abzusenken, wurde durch das Mietrechtsänderungsgesetz eingeführt, das seit 1.5.2013 gilt.
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