Ferienwohnungen im Wohngebiet nur ausnahmsweise erlaubt

Werden Wohnungen in einem allgemeinen Wohngebiet als Ferienwohnungen genutzt, kann dies gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen und behördlich untersagt werden.

Hintergrund

Die Eigentümerin eines Wohnhauses wendet sich gegen eine Verfügung der Bauaufsichtsbehörde. Diese hatte ihr verboten, Wohnungen in dem Haus als Ferienwohnungen zu vermieten. Das Haus verfügt über etwa 30 Wohnungen und liegt in einer durch Wohnnutzung geprägten Gegend in Berlin-Pankow.

Nachdem sich einige Mieter beim Bezirksamt über Lärm in der Nacht und am Wochenende, etwa durch den Ein- und Auszug von Feriengästen, laute Musik und versehentliches Klingeln beschwert hatten, untersagte die Behörde, die Wohnungen als Ferienwohnungen zu nutzen. Die Eigentümerin meint, die Nutzung halte sich im Rahmen einer gewöhnlichen Wohnnutzung. Es liege kein Beherbergungsbetrieb vor.

Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigt die Untersagungsverfügung.

Die Nutzung der Wohnungen als Ferienwohnung verstößt gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Es handelt sich nicht mehr um Wohnen, sondern um eine gewerbliche Nutzung. Diese ist in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise erlaubt. Ferienwohnungen in Mehrfamilienhäusern sind wegen der Belastungen, die typischerweise von ihnen ausgehen, regelmäßig problematisch und verstoßen deshalb gegen das Rücksichtnahmegebot.

Die behördlichen Befugnisse nach der Bauordnung sind auch nicht durch das Instrumentarium des neu erlassenen Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes eingeschränkt; Baurecht und Zweckentfremdungsrecht stehen verfahrensrechtlich nebeneinander.

(VG Berlin, Beschluss v. 21.2.2014, VG 13 L 274.13)

Schlagworte zum Thema:  Zweckentfremdung, Ferienwohnung