Fehlende Ladung eines Eigentümers macht Beschlüsse nicht nichtig
Hintergrund
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt vom Eigentümer einer Garage die Zahlung von Nachforderungen aus mehreren Jahresabrechnungen sowie laufende Hausgelder. Die Abrechnungen und Wirtschaftspläne wurden in mehreren Eigentümerversammlungen beschlossen. Der Garageneigentümer hat an keiner der Versammlungen teilgenommen, weil er hierzu nicht geladen worden war. Die Verwalterin hatte irrtümlich angenommen, Garageneigentümer gehörten nicht zum Kreis der zu ladenden Wohnungseigentümer.
Der Garageneigentümer meint, nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein, da die Beschlüsse über die Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne aufgrund seiner Nichtladung nichtig seien.
Entscheidung
Der BGH gibt der Eigentümergemeinschaft Recht. Der Umstand, dass der Garageneigentümer versehentlich nicht zu den Eigentümerversammlungen geladen worden ist, führt nicht dazu, dass die Beschlüsse über die Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne nichtig sind.
Die Nichteinladung einzelner Wohnungseigentümer führt regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse, nicht aber zu deren Nichtigkeit. Ein Beschluss ist im Sinne von § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG nur dann nichtig, wenn er gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann. Solche unabdingbaren Rechtsvorschriften ergeben sich entweder aus den zwingenden Bestimmungen und Grundsätzen des WEG oder aus den Normen des übrigen Privat- oder öffentlichen Rechts. Hierzu gehören nicht die in § 24 WEG für die Einberufung einer Eigentümerversammlung enthaltenen Formvorschriften, weil diese dispositiv sind und durch Vereinbarung abgeändert werden können
Die unterbliebene Ladung eines Wohnungseigentümers führt nur in ganz besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen zur Nichtigkeit der in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse, etwa wenn der Wohnungseigentümer in böswilliger Weise gezielt von der Teilnahme ausgeschlossen werden soll. Ein solcher Ausnahmefall liegt hingegen nicht vor, wenn die Ladung nur irrtümlich unterblieben ist. So verhält es sich hier. Die Verwalterin hatte den Garageneigentümer zwar bewusst nicht zu den Eigentümerversammlungen geladen. Dies beruhte aber auf einem bloßen Rechtsirrtum, da sie fälschlich annahm, Garageneigentümer zählten nicht zu dem Kreis der Wohnungseigentümer und seien daher nicht zu laden. Ein solcher Fehler führt nicht dazu, dass die in der Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig sind.
(BGH, Urteil v. 20.7.2012, V ZR 235/11)
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
2.648
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
911
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
875
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
686
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
407
-
Verwalter müssen sich auch künftig fortbilden, Makler nicht
3921
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
354
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
338
-
Balkonsanierung: Pflichten, Rechte und Kostenverteilung
333
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
320
-
Kein vorschnelles Urteil bei Mietwucher-Verdacht
08.07.2026
-
Hausverwaltung zum Pauschalpreis?
07.07.2026
-
Die gefragtesten Jobs der Branche
06.07.2026
-
Mietminderung bei Legionellen: Wann ist sie möglich?
02.07.2026
-
VDIV sucht Immobilienverwaltung des Jahres
01.07.2026
-
Beschlusszwang vor Umbau gilt auch in Zweier-Gemeinschaft
01.07.2026
-
Heizungstausch in WEG: Bonus-Förderung sichern
30.06.2026
-
KI-Agenten werden die Zukunft der Verwaltung prägen
29.06.2026
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
23.06.2026
-
Gericht hält Mietpreisbremse in Hessen für unwirksam
22.06.2026