Einfahrt ist nicht zum Parken da
Hintergrund: Wohnungseigentümer streiten über Einfahrt
Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft streiten über das Befahren einer Gemeinschaftsfläche.
In der Teilungserklärung ist die umstrittene Fläche, die an die öffentliche Straße angrenzt, mit der Bezeichnung „Einfahrt“ gekennzeichnet. Der Hauseingang befindet sich im hinteren Teil des Grundstücks.
Die Eigentümer einer Wohnung sowie deren Besucher stellten mehrfach Fahrzeuge in der Einfahrt ab. Andere Wohnungseigentümer verlangen nun von Ihnen, es zu unterlassen, die Fläche mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder die Fläche zum Parken zu benutzen.
Entscheidung: Befahren ja, Parken nein
Die Unterlassungsklage hat nur teilweise Erfolg. Nur das Parken von Fahrzeugen, nicht aber das Befahren der Fläche und kurzfristige Abstellen von Fahrzeugen zum Be- und Entladen stellt einen unzulässigen Gebrauch dar.
Die Bezeichnung „Einfahrt“ in der Teilungserklärung zeigt, dass ein Befahren der Fläche zulässig sein soll; anderenfalls hätte die Fläche als „Zugang“ oder „Zuwegung“ bezeichnet werden können. Da auf der Fläche keine Stellplätze ausgewiesen sind, ist zwar ein Befahren und kurzzeitiges Abstellen von Fahrzeugen zum Be- und Entladen, nicht aber das längerfristige Abstellen von Fahrzeugen zulässig. Dies trägt auch dem Umstand Rechnung, dass sich der Hauseingang im hinteren Grundstücksbereich befindet.
Das gelegentliche Befahren der Fläche zum Ein- und Ausladen ist nicht deshalb unzulässig, weil hierdurch ein gleichberechtigter Gebrauch durch alle Eigentümer unmöglich würde. Wenn die Gemeinschaftsfläche jeweils nur kurzfristig in Anspruch genommen wird, bleibt die Möglichkeit zum gleichberechtigten Gebrauch gewährleistet.
(LG Dortmund, Urteil v. 10.10.2017, 1 S 357/16)
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